JobCenter darf Erstattung von Stromkosten bei Hartz IV nicht als Einkommen anrechnen

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In der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2011 wies das Bundessozialgericht darauf hin, dass JobCenter Guthaben aus der Stromabrechnung der Stadtwerke in der Regel nicht als Einkommen anrechnen dürfen.

Zwar seien Erstattungen von Vorauszahlungen aus Energielieferverträgen im Bedarfszeitraum als Einkommen und nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Eine Rückzahlung von Stromkosten, die auf Vorauszahlungen aus Zeiträumen beruht, in denen Hilfebedürftigkeit bestand, sollen aber nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Nach dem Zweck der Anrechnungsvorschrift in § 11 SGB II seien Einsparungen aus dem Regelbedarf grundsätzlich über den jeweiligen Bezugszeitraum hinweg von der Berücksichtigung als Einkommen freizustellen.

Die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Der Bericht über die mündliche Verhandlung deutet aber darauf hin, dass Stromkostenrückzahlungen dann als Einkommen berücksichtigt werden dürfen, wenn die Vorauszahlungen in einem Zeitraum geleistet wurden, in dem kein ALG II bezogen wurde.

Sollten Sie Hilfe gegenüber dem JobCenter benötigen, stehe ich Ihnen in meiner Kanzlei in Berlin gern zur Verfügung. Meine Mitarbeiterinnen vereinbaren mit Ihnen unter Telefon 030 694 04 44 gerne einen Termin. Bitte bringen Sie einen unterzeichneten Beratungshilfeschein des Amtsgerichts mit, wenn Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen. Ihre Selbstbeteiligung beträgt dann nur 10,- €.


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