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Jobcenter Dresden - vorzeitiger Rentenantrag rechtswidrig?

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Das Sozialgericht Dresden hat aktuell 2014 entschieden, dass die Aufforderung des Jobcenters Dresden an SGB II-Empfänger, vorzeitig Rente zu beantragen, ohne die Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe des Berechtigten rechtswidrig ist. So forderte das Jobcenter die Hartz-4-Bezieher unter einer Fristsetzung auf, eine geminderte Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen. Das Jobcenter begründete diese schriftliche Aufforderung damit, dass die Leistungsempfänger diese vorrangige Leistung beantragen müssten.

In der Begründung nimmt das Jobcenter darüber hinaus darauf Bezug, dass die Leistungsempfänger verpflichtet seien, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist (gemäß § 12 a SGB II). Darüber hinaus „droht“ das Jobcenter damit, den Antrag auf geminderte Altersrente ersatzweise für den jeweiligen Leistungsempfänger selbst zu stellen, wenn die Antragstellung durch diesen nicht umgehend erfolgen würde.

Gegen diese inzwischen leider alltäglichen Bescheide des Jobcenters haben sich bereits viele Betroffene erfolgreich vor dem Sozialgericht gewehrt.

Das Sozialgericht Dresden hat den Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen auch Recht gegeben und die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente, die ja häufig eine Kürzung der Rente mit sich bringt, abgewehrt.

Wir können Sie daher gern beraten, ob auch gegen den Ihnen vorliegenden Bescheid des Jobcenters Dresden ein Vorgehen sinnvoll ist.

Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Unser freundliches Team ist für Sie jederzeit erreichbar per E-Mail unter info@sz-law.de oder von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr per Telefon unter 0351/8106245.


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