Jugendstrafrecht: Ist es sinnvoll zur Jugendgerichtshilfe zu gehen?

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Im Strafverfahren gegen Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre) ist die Jugendgerichtshilfe gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet.

Die Jugendgerichtshilfe ist ein Dienst des Jugendamtes, der durch spezialisierte Fachkräfte wahrgenommen wird. Sie soll junge Menschen, denen eine Straftat vorgeworfen wird, sowie deren Eltern, Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern im gesamten Verfahren beraten und unterstützen.

Wem hilft die Jugendgerichtshilfe aber nun?

Sobald ein Ermittlungsverfahren gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eingeleitet ist, erhält die Jugendgerichtshilfe davon Kenntnis. Die dortigen Mitarbeiter schreiben dann in der Regel den Beschuldigten an und laden ihn zu einem Gespräch ein. Die Teilnahme an dem Gespräch ist freiwillig. In diesem Gespräch werden die persönlichen und familiären Verhältnisse des jungen Menschen erörtert. Zur Verhandlung vor dem Jugendgericht berichtet die Jugendgerichtshilfe dann über die Ergebnisse des Gesprächs und gibt auch eine Empfehlung ab, wie ihrer Meinung nach mit dem Beschuldigten weiter verfahren werden sollte.

Vielfach stellt sich bei dem jungen Menschen nun die Frage, ob es sinnvoll ist, das Gespräch bei der Jugendgerichtshilfe wahrzunehmen. Deshalb ist nach dem Zweck des Gesprächs zu fragen. Die Webseite der Jugendgerichtshilfe Berlin führt dazu aus:

„Durch das Ermittlungsverfahren bzw. durch die Übersendung der Anklageschrift werden in der Regel viele Fragen aufgeworfen: (...) Aufgabe der Jugendgerichtshilfe ist es, junge Menschen und deren Angehörige bei diesen Fragen zu beraten und gemeinsam Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Darüber hinaus werden weiterführende Hilfsangebote, z. B. im Rahmen von Jugendhilfeleistungen, gemacht und unter Umständen auch über andere Dienststellen des Jugendamtes vermittelt.“

Das klingt zunächst einmal sinnvoll und nach einer Stütze für den Angeklagten, der sich mit der Vorladung oftmals zunächst hilflos und überfordert fühlt. Allerdings ist die viel weitreichendere Aufgabe der Jugendgerichtshilfe, sich ein Bild des Beschuldigten zu machen, damit das Gericht mit diesen Informationen eine Ahndung finden kann, die den aktuellen Lebensbedingungen und den erzieherischen Erfordernissen des Betroffenen Rechnung trägt. Das Gericht orientiert sich dabei in den meisten Fällen an den Vorschlägen der Jugendgerichtshilfe. Der Eindruck, den diese also in dem Gespräch von dem jungen Menschen erhält, hat weitreichende Folgen für den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens.

Wichtig zu wissen ist dabei auch, dass die Jugendgerichtshilfe im Gegensatz zum Angeklagten kein Schweigerecht gegenüber dem Gericht hat. Das bedeutet, dass alle Angaben des Täters gegenüber der Jugendgerichtshilfe zu seinen Lasten verwertet werden können. Einmal in einem persönlichen Gespräch mit einem Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe getätigte Aussagen können also im gerichtlichen Verfahren voll verwertet und nicht mehr verschwiegen werden.

Anwaltliche Vertretung unabdingbar

Aufgrund dieser tragenden Rolle der Jugendgerichtshilfe und ihrer weitreichenden Mitentscheidungsgewalt ist es unumgänglich sich als Jugendlicher oder Heranwachsender im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Nur ein kompetenter Anwalt für Strafrecht kann aufgrund der Sachlage entscheiden, ob es sinnvoll ist mit der Jugendgerichtshilfe im Voraus der Hauptverhandlung zusammen zu arbeiten oder nicht. Der Strafverteidiger muss dabei genau abwägen, ob und in welchem Ausmaß die Zusammenarbeit zwischen Angeklagten, Anwalt und Jugendgerichtshilfe angestrebt werden soll, um sich Vorteile für das Verfahren nicht zu verbauen und keine Prozessnachteile einzubüßen.

Um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten ist es deshalb besonders wichtig, von Beginn an einen erfahrenen und auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts bewanderten Anwalt für Strafrecht zu beauftragen. Gerade weil dem Jugendstrafrecht im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht ein gänzlich unterschiedliches Sanktionensystem zugrunde liegt und es darüber hinaus besondere Verfahrensoptionen und -beteiligte kennt, benötigt es eines spezialisierten Anwalts, der genau diese Besonderheiten zum Vorteil des Angeklagten nutzen kann. Gerade im Jugendstrafrecht, in dem es um die empfindliche Zukunft eines jungen Menschen geht, der den Großteil seines Lebens noch vor sich hat, ist eine effektive Verteidigung von oberster Priorität.

Als Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht stehe ich an Ihrer Seite und bin nach Absprache bundesweit für Sie tätig. Durch Austausch mit allen Beteiligten des Strafverfahrens und ständige Weiterbildung im Bereich des Jugendstrafrechts (Hier finden Sie einen Bericht vom Besuch des 30. Deutschen Jugendgerichtstags), behalte ich stets einen genauen Überblick über die Möglichkeiten der Strafverteidigung Jugendlicher und Heranwachsender. Gern stehe ich Ihnen in Ihrem Verfahren mit meiner Erfahrung im Jugendstrafrecht zur Seite. Je eher Sie sich melden, desto effektiver ist die Verteidigung. Zögern Sie also nicht und melden Sie sich bestenfalls noch heute bei mir.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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