Kabinett beschließt Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen

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Die Bundesregierung hat beschlossen, die Korruption im Gesundheitswesen zu bekämpfen. Dazu wurde ein vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz ausgearbeiteter Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches angenommen, der nun seinen Weg durch das Gesetzgebungsverfahren nehmen soll.

Konkret geht es um die Schaffung zwei neuer Straftatbestände: Den § 299a StGB (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) und den § 299b StGB (Bestechung im Gesundheitswesen). Die Bundesregierung reagiert damit auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2012: Der Große Strafsenat hat seinerzeit festgestellt, dass das aktuell geltende Strafrecht eine Strafbarkeit von Vertragsärzten wegen Bestechlichkeit nicht vorsieht und den Bund zum Handeln aufgefordert.

Die Bundesregierung betont erfreulicherweise auf der eigens eingerichteten Informationsseite, dass es gerade nicht darum gehen darf, die Ärzteschaft unter einen Generalverdacht zu stellen – vielmehr solle das Gesetz die wenigen schwarzen Schafe aufgreifen. Auch wird betont, dass die Korruption nicht mit der (gesetzlich gewollten) Kooperation zu wechseln ist: Der Gesetzgeber fordert an vielen Stellen die Ärzte zur (kooperativen) Zusammenarbeit auf, so z. B. zu Kooperationsvereinbarungen über die Durchführung von vor- und nachstationären Behandlungen (§ 115a SGB V), über die Durchführung ambulanter Behandlungen (§ 115b SGB V) und über die Durchführung ambulanter spezialfachärztlicher Versorgung (§ 116b SGB V) sowie die in den §§ 140a SGB V ff. geregelte sektorenübergreifende Versorgungsform (integrierte Versorgung), bei der Leistungserbringer aus verschiedenen Versorgungsbereichen (beispielsweise Arzt und Krankenhaus) bei der Behandlung von Patienten miteinander kooperieren. Durch diese Formen der Kooperation wird das medizinische Leistungsangebot zugunsten der Patienten massiv verbessert.

Die strafrechtliche Korruption soll grundsätzlich immer dann einschlägig sein, wenn Leistung und Gegenleistung in keinem angemessenen Verhältnis stehen.

Nach Auskunft der Bundesregierung kann das neue Gesetz möglicherweise schon Anfang 2016 in Kraft treten, wenn das Gesetzgebungsverfahren erfolgreich durchlaufen ist.


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