Kalifornischer Pornofilmproduzent unterliegt Kanzlei

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Das Amtsgericht Köln hat die Klage eines Pornofilmproduzenten aus Beverly Hills/USA gegen eine Mandantin von Renner Morbach Rechtsanwälte vollumfänglich abgewiesen.

Der Mandantin war vorgeworfen worden, 2012 einen pornografischen Fantasyfilm über eine Internet-Tauschbörse heruntergeladen und auf diese Weise auch öffentlich zugänglich gemacht zu haben (Filesharing). Die amerikanische Rechteinhaberin verklagte unsere Mandantin über eine Augsburger Kanzlei auf Aufwendungs- und Schadensersatz in Höhe von über 1.100.- Euro.

Vor Gericht konnten wir erfolgreich vortragen, dass unsere Mandantin weder als Täterin noch als Störerin für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann. Denn zum Zeitpunkt, als der Film über den Internetanschluss unserer Mandantin heruntergeladen wurde, lebte sie in ihrem Haushalt zusammen mit ihren beiden erwachsenen Söhnen und ihrem Lebensgefährten. Alle drei hatten über ihre jeweiligen PCs Zugriff auf den Internetanschluss unserer Mandantin.

Die Klägerin blieb dabei, dass unsere Mandantin die streitgegenständliche Verletzungshandlung begangen habe und bestritt mit Nichtwissen, dass andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten. An der Klärung der Frage, wer die Tat, wenn nicht sie, begangen habe, sei unserer Mandantin offensichtlich nicht gelegen, mit der Folge, dass die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt sei und die Tatbegehung durch unsere Mandantin zugestanden sei.

Das Amtsgericht Köln folgte dem Vortrag des Pornofilmproduzenten nicht. Vielmehr stehe der Klägerin kein Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz zu, denn unsere Mandantin sei weder als Täterin noch als Teilnehmerin für die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich.

Zwar bestehe prinzipiell eine tatsächliche Vermutung dafür, dass unsere Mandantin als Anschlussinhaberin für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei. Allerdings sei eine Vermutung für eine Täterschaft der Anschlussinhaberin dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Als Anschlussinhaberin träfe unsere Mandantin zwar eine sekundäre Darlegungslast. Diese erfülle sie aber, wenn sie, wie geschehen, vorträgt, ob andere Personen – und gegebenenfalls welche – selbstständigen Zugriff zum Internetanschluss haben und als Täter der Rechteverletzung in Betracht kommen. Die sekundäre Darlegungslast gehe somit nicht so weit, dass die Anschlussinhaberin durch eigene Nachforschungen aufklären muss, wer tatsächlich der Täter der Rechtsverletzung ist.

Auf unseren Antrag hin vernahm das Amtsgericht Köln in öffentlicher Sitzung die Söhne unserer Mandantin als Zeugen. Beide stritten vor Gericht ab, den Film heruntergeladen zu haben. Der Umstand, dass die als Täter ernsthaft in Betracht kommenden zugriffsberechtigten Söhne, die den Internetanschluss auch selbstständig nutzten, bestritten, die Verletzungshandlung begangen zu haben, ging hier nicht zulasten unserer Mandantin. Denn nach Auffassung des Gerichts macht es das Bestreiten nicht wahrscheinlicher, dass unsere Mandantin den Film heruntergeladen hat.

Unsere Mandantin haftet nach dem Urteil des Amtsgerichts Köln auch nicht als Störerin. Als Störer haftet, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, vorsätzlich oder fahrlässig zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die übrigen Anschlussinhaber alle volljährig waren und es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gab, dass einer von ihnen über den Anschluss unserer Mandantin rechtswidrige Handlungen begehen könnte, hat sie auch keine zumutbaren Verhaltens- oder Prüfpflichten verletzt. Die Klage wurde daher zu Recht abgewiesen, die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig.

Fazit:

Als Folge der sogenannten „Bearshare“-Entscheidung des BGH (Urteil v. 08.01.2014 – IZR 169/12 Rn.22) haben Anschlussinhaber, die mit weiteren erwachsenen Personen in einem Haushalt zusammenleben, nun gute Chancen, weder als Täter noch als Störer von Urheberrechtsverletzungen, die vom eigenen Anschluss aus begangen wurden, in Anspruch genommen zu werden.

Schwieriger bleibt es bei Personen, die alleine oder mit Minderjährigen zusammen wohnen.

Filesharing-Abmahnungen sollten aber dennoch nicht unterschätzt und individuell und mit juristischem Sachverstand überprüft werden. Dazu stehen Ihnen Renner Morbach Rechtsanwälte gerne mit Rat und Tat und langjähriger Erfahrung zur Verfügung.

Rechtsanwalt Stefan Morbach


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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