Kann dem Arbeitnehmer aufgrund eines Fehlverhaltens auf einer Betriebsfeier gekündigt werden?

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Fast jedes Unternehmen veranstaltet jährlich mindestens eine Betriebsfeier. Das können beispielsweise ein Sommerfest oder die klassische Weihnachtsfeier sein. Dabei können sich Mitarbeiter bei gutem Essen und leckeren Getränken besser kennenlernen und die Teamzusammengehörigkeit wird gestärkt.

Auch wenn Betriebsfeiern üblich sind, besteht für Unternehmen grundsätzlich keine Pflicht, eine solche zu veranstalten. Eine Pflicht kann jedoch aus einer betrieblichen Übung entstehen, beispielsweise wenn das Unternehmen in den vorherigen Jahren stets eine Feier veranstaltet hat.

Hat der Arbeitgeber viele Jahre eine Betriebsfeier veranstaltet, entsteht dadurch allerdings nicht zwingend eine betriebliche Übung, da die betriebliche Übung durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden kann oder die vorherigen Feiern etwa unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt standen.

Die Teilnahme an Betriebsfeiern ist für die Arbeitnehmer freiwillig, es sei denn die Feier findet während der Arbeitszeit statt. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer allerdings nicht zu einer Teilnahme zwingen. Findet die Feier während der Arbeitszeit statt und möchte der Arbeitnehmer nicht teilnehmen, muss dieser ganz normal seinen Job erledigen. Allerdings ist das die Seltenheit, da die Feiern in der Regel abends stattfinden. Auch wenn eine Feier nicht zur Arbeitszeit zählt, gelten die gegenseitigen Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses weiter.

Nicht selten eskalieren Betriebsfeiern aufgrund zu hohem Alkoholkonsum. Dies kann im Einzelfall nicht nur unangenehm sein, sondern auch zu einem Fehlverhalten seitens des Arbeitnehmers führen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer handgreiflich wird, Kollegen schwer beleidigt oder sexuell belästigt.

Er Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer in solchen Fällen eine Abmahnung aussprechen. Liegt ein besonders schwerer Verstoß gegen die arbeitsrechtlichen Pflichten vor, kann sogar eine fristlose Kündigung drohen. Der überhöhte Alkoholkonsum gilt dabei nicht als Entschuldigung, auch dann nicht wenn Alkohol dienstlich ausgeschenkt wird.

Eine fristlose Kündigung stellt allerdings immer den letzten Schritt dar. Das ArbG Köln (Urteil vom 13.08.2020, Az. 19 Ca 6950/19) nahm in einem Fall eines unerwünschten Kusses eine fristlose Kündigung an. Der gekündigte Mann wehrte sich gegen diese fristlose Kündigung. Er war zuvor zusammen mir einer Mitarbeiterin auf einer dienstlich veranlassten Reise gewesen (Teamklausur). Der Mann versuchte mehrfach abends in der Hotelbar, ihr seine Jacke umzulegen. Dabei machte sie ihre Ablehnung deutlich. Auf dem Weg ins Hotelzimmer folgte er ihr, zog sie vor der Hotelzimmertür zu sich heran und versuchte, sie zu küssen. Sie drückte ihn weg, allerdings schaffte er es, sie bei einem weiteren Versuch entgegen ihres Willens zu küssen. Als sie in ihrem Zimmer war, schrieb der Kläger ihr eine WhatsApp- Nachricht mit den Worten: Er hoffe, sie sei ihm nicht böse. Nachdem die Mitarbeiterin ihrem Vorgesetzten von dem Vorfall berichtete, wurde dem Mann fristlos gekündigt. Eine Abmahnung war in diesem Fall nicht erforderlich, da dem Kläger klar war, dass er eine rote Linie überschritt.


Es kommt jedoch immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Zu beachten ist jedoch stets, dass die Nebenpflichten des Arbeitsvertrages auch auf einer Betriebsfeier weitergelten.


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