Kann die Probezeit wegen Krankheit verlängert werden?

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Probezeit verlängern: Wie lange darf die Probezeit dauern?

Nach § 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) darf die Probezeit nicht länger als sechs Monate dauern. War die Probezeit zunächst auf z.B. drei Monate festgelegt, dann kann die Probezeit um drei weitere Monate verlängert werden, um die Höchstdauer von sechs Monaten auszuschöpfen. Selbst wenn durch einen Vertrag die Arbeitgeber und Mitarbeiter eine Verlängerung vereinbaren, ist die Wirkung der Sonderregeln für der Probezeit auf sechs Monate begrenzt. Damit steht fest: Hat die Probezeit schon sechs Monate betragen, so ist eine weitere Verlängerung rechtlich nicht möglich und ein Verlängerungsvertrag nutzlos.

Probezeit verlängern: Welche Kündigungsfrist gilt?

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden, § 622 Abs. 3 BGB (gesetzliche Mindestkündigungsfrist). Sind die sechs Monate der Probezeit-Höchstdauer abgelaufen, dann ist es nicht mehr möglich, mit der kurzen Kündigungsfrist zu kündigen. Haben die Parteien die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart, dann gilt ab dem siebten Monat eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende, § 622 Abs. 2 BGB.

Probezeit verlängern: Gilt der gesetzliche Kündigungsschutz?

Auch der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz kann durch die Verlängerung der Probezeit nicht ausgehebelt werden. Er setzt gemäß § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nach Ablauf von sechs Monaten ein, wenn in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden; § 23 Abs. 1 KSchG. Der Arbeitgeber benötigt nun einen nach dem Kündigungsschutzgesetz anerkannten Kündigungsgrund, um das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Werden nur zehn Mitarbeiter oder weniger beschäftigt, dann gilt der Kündigungsschutz nicht. Es kann mit der vierwöchigen Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB gekündigt werden.

Probezeit verlängern: Das befristete Arbeitsverhältnis nutzen

Der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann eine sinnvolle Option sein, um die Erprobung eines Mitarbeiters fortzusetzen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) darf dazu ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden. Aber auch hier sind die dafür geltenden Regeln zu beachten: Eine störungsfrei verlaufene sechsmonatige Probezeit darf nicht durch einen befristeten Vertrag verlängert werden. Die vereinbarte Dauer der Befristung muss auch in einem Zusammenhang zu der ausgeübten Tätigkeit stehen. Sinnvoll ist es deshalb, wenn die Dauer der Befristung sich mit der Dauer der Krankheit deckt. Sonst besteht das Risiko, dass ein Arbeitsgericht keinen sachlichen Zusammenhang erkennt und die Befristung kassiert.


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