Kann es nachteilig sein, sich nach Ablauf des Trennungsjahres nicht scheiden zu lassen?

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Diese Frage kann nicht eindeutig beantwortet werden. Es kommt darauf an, aus wessen Blickwinkel die Frage beantwortet werden soll. Denn es kann sein, dass der eine Ehegatte davon profitiert wenn rasch nach Ablauf des Trennungsjahres der Scheidungsantrag gestellt wird. Umgekeht kann es aber auch sein, dass es zum Vorteil des anderen Ehegatten ist, wenn (zunächst) kein Scheidungsantrag eingereicht wird.

1. Versorgungsausgleich

Die Teilhabe an den Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) des anderen Ehegatten aus der Ehezeit geht bis zum Monatsletzten der der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgeht. 

Der Ehegatte, der aus der Ehezeit höhere und mehr Versorgungsanwartschaftsrechte auszugleichen hat, als der andere Ehegatte, sollte ein Interesse daran haben, zeitnah nach Ablauf des Trennungsjahres den Scheidungsantrag zu stellen, damit der andere Ehegatte nicht mehr weiterhin von seinen Versorgungsrechten profitiert.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Ehegatte, der vom Versorgungsausgleich profitiert, bezogen auf den Versorgungsausgleich keine Eile haben wird, einen Scheidungsantrag zu stellen.

2. Trennungsunterhalt

Der Ehegatte, der Trennungsunterhalt zahlen muss, sollte ein Interesse daran haben, zügig das Scheidungsverfahren einzuleiten, damit die Trennungszeit zeitnah beendet wird.

3. nachehelicher Unterhalt

Muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden, hängt die Dauer, für die nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss in der Regel von der Dauer der Ehezeit ab.

Deshalb wird der Ehegatte, der nachehelichen Unterhalt zahlen muss ein Interesse daran haben, die Ehezeit möglichst kurz zu halten und schon deshalb an einer raschen Einleitung des Scheidungsverfahrens interessiert sein.

4. Zugewinn

Ist ein Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten noch nicht zugestellt, partizipert dieser noch beim Zugewinnausgleich bis dahin von einer Mehrung oder Verminderung des Vermögens des Ehegatten.

5. gesetzliches Erbrecht

Leben die Ehegatten getrennt (auch über das Trennungsjahr hinaus), besteht weiterhin das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bzw. dessen Pflichtteilsrecht, sofern die Ehegatten keine anderweitige erbrichtliche Verfügung getroffen haben.

6. keine neue Eheschließung möglich

Solange die bestehende Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist, kann ein Ehegatte keine neue Ehe eingehen. 

Auch aus diesem Grund haben oftmals Ehegatten ein Interesse daran, rasch einen Scheidungsantrag einzureichen, um baldmöglichst neu heiraten zu können.


Sie sind sich noch unschlüssig, ob es für Sie ratsam ist, zeitnah einen Scheidungsantrag zu stellen oder ob es besser ist noch abzuwarten? Ich berate Sie sehr gerne zu diesen und zu allen weiteren Fragen, die im Zusammenhang mit einer Trennung/Scheidung entstehen.


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