Kann es Trennungsunterhalt ohne vorangegangenes eheliches Zusammenleben geben?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 12.7.2019 – 4 UF 123/19

Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main steht der getrennt lebenden Ehefrau nach der Trennung der Parteien Trennungsunterhalt zu, obwohl die Eheleute nach der Heirat nie zusammengelebt hatten. Die Ehefrau begehrte Trennungsunterhalt, weil der Ehemann über höhere Einkünfte verfügt hätte, als sie. Das OLG Frankfurt hat gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum BGH im Hinblick auf eine frühere abweichende Entscheidung des OLG Hamburg aus dem Jahre 2001 zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH entscheiden wird.

Das OLG Frankfurt am Main vertrat die Auffassung, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht voraussetze, dass die Eheleute bis zur Trennung ehelich zusammengelebt hätten. Erforderlich sei auch nicht, dass die Lebenspositionen der Eheleute wechselseitig miteinander verflochten gewesen sein. Ebenso wenig, dass sich die Eheleute nach der Heirat wirtschaftlich aufeinander eingestellt hätten.

Da ein Scheidungsantrag noch nicht gestellt worden sei, bestehe das Getrenntleben noch fort und somit auch die Dauer der Ehe. Eine Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wegen kurzer Ehedauer sei somit auch nicht gegeben, zudem ist ein derartiger Verwirkungsgrund bei einem Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht anerkannt.

2. 

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