Kann man sich wegen gemeinschaftlichen Handels mit Betäubungsmitteln strafbar machen, wenn man gemeinsam

  • 1 Minuten Lesezeit

... mit einem Bekannten Drogen kauft und der Bekannte seinen Drogenanteil gewinnbringend weiterveräußert?

Es kommt immer wieder vor, dass mehrere Personen Geld zum Kauf von Betäubungsmitteln zusammenlegen. Jedes Mitglied der Gruppe soll dann seinen Anteil der Drogen entsprechend des eingezahlten Geldes erhalten. Durch die größere Geldmenge lässt sich regelmäßig ein günstigerer Einkaufspreis erzielen. Man spricht in diesem Fall von einer Einkaufsgemeinschaft.

Wenn nun aber ein Mitglied der Gruppe seinen Drogenanteil gewinnbringend weiterveräußert, stellt sich die Frage, ob sich die übrigen Mitglieder der Gruppe eines gemeinschaftlichen Handels mit Betäubungsmitteln strafbar machen. Grundsätzlich stellt der Erwerb von Drogen einen Teilakt des Drogenhandels dar. Deshalb könnte sich jedes Mitglied eines gemeinschaftlichen Handels mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht haben.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 17.04.2012 - 3 StR 131/12 - aber entschieden, dass in einer derartigen Konstellation für die übrigen Mitglieder der Einkaufsgemeinschaft ein gemeinschaftlicher Handel mit Betäubungsmitteln ausscheidet.

Der BGH begründet dies damit, dass auch im Betäubungsmittelstrafrecht die täterschaftliche Begehung anhand verschiedener Kriterien zu bestimmen ist. Hierzu zählen insbesondere das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille hierzu. Diese Voraussetzungen werden durch die übrigen Mitglieder nicht erfüllt, da sie zunächst keinen Einfluss auf die späteren Drogengeschäfte haben. Der Erwerb der Drogen dient darüber hinaus lediglich dem eigenen Vorteil und soll nicht dem späteren Verkauf dienen. Aus diesen Gründen scheidet eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Drogenhandels aus.

Trotzdem bleibt man unter Umständen nicht straffrei, da auch der Erwerb von Drogen als Verstoß gegen das BtmG strafrechtlich geahndet wird. Die zu erwartende Strafe für einen Erwerb ist aber in der Regel geringer, als die Strafe für einen Handel mit Btm.

Der Beitrag wurde mitgeteilt von Rechtsanwalt Dietrich aus Berlin - Kreuzberg. Rechtsanwalt Dietrich ist Fachanwalt für Strafrecht und auf das Drogenstrafrecht spezialisiert.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Steffen Dietrich

Beiträge zum Thema