Kanzlei Gutsch Schlegel mahnt i.A.v Pink Floyd Ltd Verkauf der Vinyl Pink Floyd–The Devision Bell ab

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Die Kanzlei Gutsch Schlegel aus Hamburg mahnt im Auftrag von Pink Floyd (1987) Ltd., 71 Queen Victoria Street, EC4V 4BE London den Verkauf eines Doppel-LP-Tonträgers (rotes Vinyl) „Pink Floyd – The Devision Bell“ über eBay ab. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, das Verbreitungsrecht der Pink Floyd Ltd. verletzt zu haben.

Sachverhalt und Vorwurf

Die Kanzlei Gutsch Schlegel trägt vor, dass sie es sich bei ihrer Mandantschaft um eine gemeinsame Auswertungsgesellschaft der Künstler der Musikgruppe „Pink Floyd“ für alle ab 1987 erbrachten Darbietungen handelt. Diese Auswertungsgesellschaft allein hat laut Gegenseite das Recht zur Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung an allen ab 1987 erbrachten Darbietungen. Dem Abgemahnten wirft die Kanzlei Gutsch Schlegel vor, auf der Onlineplattform eBay eines Doppel-LP-Tonträgers (rotes Vinyl) „Pink Floyd – The Devision Bell“ mit Tonaufnahmen der Musikgruppe „Pink Floyd“ zum Verkauf angeboten zu haben. Der vom Abgemahnten auf eBay angebotene Tonträger wurde in dieser Form laut Gegenseite niemals rechtmäßig veröffentlicht und auch nicht von ihrer Mandantschaft oder einem Lizenznehmer hergestellt und in Verkehr gebracht. Das Anbieten der o. g. Vinyl auf eBay stellt nach Ansicht der Gegenseite eine Verletzung des Verbreitungsrechts geschützter Tonaufnahmen gem. §§ 77, 79, 97, 97a, 98, 17 UrhG (Urhebergesetz) dar. Es wird dem Abgemahnten also vorgeworfen, unerlaubt geschützte Tonaufnahmen zu verbreiten.

Forderungen

Die Kanzlei Gutsch Schlegel macht im Namen von Pink Floyd (1987) Ltd. mehrere Ansprüche gegen den Abgemahnten geltend.

       1. Unterlassung, § 97 Abs. 1 UrhG

Es wird vom Abgemahnten die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung gefordert. Diese enthält die Verpflichtung bei Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen der Pink Floyd (1987) Ltd. zu zahlen. Ferner enthält die vorgefertigte Erklärung die Pflicht, es zu unterlassen, einen Doppel-LP-Tonträger (rotes Vinyl) „Pink Floyd – The Devision Bell“ über eBay anzubieten.

      2. Vernichtung § 98 UrhG

Die Gegenseite fordert vom Abgemahnten zu Zwecken der Vernichtung die Herausgabe des Tonträgers sowie etwaiger Vervielfältigungsstücke.

     3. Schadensersatz nach der Lizenzanalogie, § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG

Die Gegenseite macht für die angeblich unberechtigte Verbreitung Schadensersatz i. H. v. 100 € geltend.

    4. Aufwendungsersatz, § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG

Zur Ermittlung und Sicherung der Daten von Rechtsverletzungen hat die Pink Floyd (1987) Ltd. die Dienste der Firma GUMPS GmbH in Anspruch genommen. Durch die Tätigkeit dieser Firma und der Beauftragung der Kanzlei Gutsch Schlegel sind Kosten entstanden, die der Abgemahnte im Rahmen eines Aufwendungsersatzanspruches i. H. v. 269,50 € bezahlen soll. Damit liegt eine Gesamtforderung gegen den Abgemahnten in Höhe von 369,50 € vor.

Was können Sie tun?

Wenn Sie eine Abmahnung von der Kanzlei Gutsch Schlegel aus Hamburg erhalten haben, sollten Sie sich dringend an einen fachkundigen Anwalt wenden. Lassen Sie von ihm die vorgefertigte Unterlassungserklärung prüfen, da diese eine Vertragsstrafe enthält und damit ein erhebliches Haftungsrisiko für Sie besteht.

Die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg vertritt bundesweit Mandanten aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen. Unsere Anwälte haben jahrelange Erfahrung und können dadurch eine optimale Verteidigungsstrategie für Sie entwickeln. Gerne sehen sich unsere Anwälte Ihren Fall an. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch gerne per Telefon oder E-Mail.


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