Kapitalwahlrecht bei einer zur Baufinanzierung abgetretenen Rentenversicherung im Versorgungsausgleich

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Anlässlich eines Ehescheidungsverfahrens ist prinzipiell auch ein Ausgleich der jeweils seitens der Ehegatten erwirtschafteten Rentenanwartschaften (sogenannter Versorgungsausgleich) durchzuführen.

Dem Versorgungsausgleich unterfallen sämtliche Lebensversicherungen welche auf Auszahlung einer zukünftigen Rente gerichtet sind. Insoweit spielt es keine Rolle ob diese Lebensversicherung zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung an das finanzierende Bankinstitut abgetreten wurden. Dies kann im Einzelfall zu massiven Problemen im Hinblick auf die Baufinanzierung führen, insbesondere wenn derjenige Ehegatte welcher diese vorläufigen Rentenanwartschaften erworben hat gleichzeitig auch alleiniger Eigentümer der Immobilie sowie alleiniger Darlehensnehmer der Baufinanzierung ist und darüber hinaus auch auf Ausgleich eines Zugewinns in Anspruch genommen wird. Nicht selten bleibt hier nur noch der Verkauf der betreffenden Immobilie, was, je nach dem Stand der Baufinanzierung zu massiven Vermögenseinbußen führe kann.

Regelmäßig sehen derartige Rentenlebensversicherungen jedoch ein Kapitalwahlrecht vor. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer zum Ende der Vertragslaufzeit keine monatliche Rente sondern vielmehr einen einmaligen Kapitalbetrag erhält.

Wird ein solches Kapitalwahlrecht rechtzeitig wahrgenommen, unterfällt diese Lebensversicherung nicht mehr dem Versorgungsausgleich sondern vielmehr dem Zugewinnausgleich. Da im Verfahren auf Ausgleich des Zugewinns die gegenseitigen Vermögensverhältnisse, anders als im Versorgungsausgleich, gegeneinander abgewogen werden und lediglich der überschießende Teil des vermögenderen Ehegatten auszugleichen ist, führt dies regelmäßig zu keinen tiefgreifenden Problemen im Hinblick auf die Baufinanzierung.

Dem ausgleichspflichtigen Ehegatten ist daher in einem solchen Fall stets anzuraten, das Kapitalwahlrecht im Rahmen einer Scheidung einer Ehe rechtzeitig auszuüben. Hier sind auch die Fristen des jeweiligen Lebensversicherers zu beachten. Spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Anhörung im Ehescheidungsverfahren muss das Kapitalwahlrecht ausgeübt worden sein.


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