Nicht abgesprochener Umzug mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind - Was kann getan werden?

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Auch nach der Scheidung der Ehe der Eltern verbleibt es im Normalfall bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für minderjährige eheliche Kinder. Nachdem die Elternteile nach der Scheidung ihrer Ehe jedoch ihre eigenen Wege gehen wollen, kann es im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge zu Problemen kommen, vor allem wenn der Elternteil, bei welchem die Kinder sich dauerhaft aufhalten, umzieht.

Das gemeinsame Sorgerecht wird durch die §§ 1626 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Diese sehen jedoch lediglich in knappen Worten vor, dass beide Elternteile die elterliche Sorge in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben und sich bei Streitfragen zu einigen haben. Ist eine Einigung der Eltern nicht möglich, so hat das zuständige Familiengericht zu entscheiden (§ 1628 BGB).

Gerade solch eine Einigung zwischen den Eltern ist in der Praxis regelmäßig nicht möglich, wenn der das minderjährige Kind betreuende Elternteil umziehen möchte. Hier sind die jeweiligen Interessen der Eltern in den meisten Fällen zu unterschiedlich, als dass eine Einigung erzielt werden kann: Während der das Kind betreuende Elternteil ein Interesse an einer freien Lebensentfaltung hat, ist dem anderen Elternteil daran gelegen, dass die Kinder nicht allzuweit entfernt wohnen, so dass regelmäßige und zwanglose Umgangskontakte zu den Kindern möglich sind.

Die Wahl des Wohnortes eines minderjährigen Kindes betrifft einen Teilbereich der elterlichen Sorge, nämlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches ebenfalls von beiden Eltenteilen gemeinsam wahrzunehmen ist. Ein Alleingang eines Elterteils verbietet sich (§ 1687 BGB). Vor einem Umzug muss also der andere Elternteil seine Zustimmung geben. Soweit hier keine Einigung erzielt werden kann, muss das Familiengericht entscheiden, welches sich bei der Entscheidungsfindung ausschließlich daran orientiert, was dem Wohl der betroffenen minderjährigen Kinder am ehesten dienlich ist.

Leider ist es in der Praxis jedoch immer wieder zu beobachten, dass viele Elternteile sich im Vorfeld eines Umzugs mit den gemeinsamen Kindern nicht mit dem anderen Elternteil in Verbindung setzen sondern diesen vielmehr vor vollendete Tatsachen stellen. Hier bleibt dem hintergangenen Elternteil ebenfalls nur der Gang zum Familiengericht.

Soweit ein Familiengericht eine Entscheidung trifft, überträgt es das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil zur alleinigen Ausübung.

Hier ist dem hintergangenen Elternteil dringend anzuraten, möglichst umgehend und zeitnah das Familiengericht anzurufen: Haben die minderjährigen Kinder sich erst einmal am neuen Wohnort eingelebt wird kaum ein Gericht dem hintergangenen Elternteil noch das Recht einräumen, seine Kinder zurückzuholen. Auch gehen die Familiengerichte regelmäßig davon aus, dass zu viele Umzüge dem Wohl eines minderjährigen Kindes nicht zuträglich sind.


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