Karte gestohlen oder verloren? Ersatzkarte darf nichts kosten
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Aktualisierung: Dem hier dargestellten BGH-Urteil liegt eine frühere Gesetzeslage zugrunde. Seit dem 13.01.2018 erlaubt der geänderte § 675l BGB ein Entgelt für den Ersatz eines verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Zahlungsinstruments, wozu ec-Karten und Kreditkarten zählen. Das Entgelt darf aber nur die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdecken.
Verlust oder Diebstahl von ec-Karte oder Kreditkarte sind bereits ärgerlich genug. Da ist es zumindest erfreulich, dass eine Bank für eine notwendig werdende Ersatzkarte nichts verlangen darf. Eine entsprechende Regelung der Postbank erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) nun für unwirksam. Die beiden Vorinstanzen hatten deren Wirksamkeit noch bejaht.
Entgelt-Klausel unterliegt als AGB besonderen Regeln
15 Euro mussten Kunden der Postbank für eine Ersatzkarte gemäß einer Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis zahlen. Das Entgelt war dabei nur zu entrichten, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat. Demnach hätte die Bank zwar kein Entgelt für eine fehlerhafte Karte verlangen dürfen, da ihr die Ausstellung einer funktionierenden Karte oblag. Der Verlust oder Diebstahl einer ec- oder Kreditkarte zählte jedoch nicht zum Verantwortungsbereich der Bank. Darauf verwies die Postbank auch auf ihrer Website, dass das in der Regel bei Verlust der Fall ist.
Problematisch für die Bank: Die Entgeltklausel stellte eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) dar. Diese unterliegen zum Schutz von Vertragspartnern besonderen Regeln. Insbesondere dürfen AGB nicht ohne Weiteres von geltendem Recht abweichen oder es ergänzen. Davon ging der BGH hier jedoch aus.
Entgelt nur in gesetzlich zugelassenen Fällen
Demnach ist eine Bank gesetzlich verpflichtet, eine Karte entweder zu entsperren oder sie durch eine neue Karte zu ersetzen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind. Da das Entsperren bei Verlust oder Diebstahl keinen Sinn macht – schließlich ließe sich dann wieder unbefugt Geld damit abheben –, wird zwangsläufig eine neue Karte notwendig. Dafür kann eine Bank aber wiederum nicht einfach ein Entgelt verlangen. Denn dies lässt das Gesetz jedenfalls gegenüber Verbrauchern nur in besonderen Fällen zu. Außerdem muss eine Bank ein solches Entgelt auch mit ihren Kunden vereinbaren. Ein zulässiges Beispiel dafür ist ein Entgelt für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung einer Überweisung.
Kunden müssen Verlust oder Diebstahl melden
Eine gesetzliche Zulassung, Geld für eine Ersatzkarte zu verlangen, gibt es dagegen nicht. Vielmehr wälzt die Bank damit sogar die Kosten für eine eigene Pflicht auf Kunden ab. Denn Letztere können sich der Ausstellung einer Ersatzkarte nicht entziehen. Bankkunden sind nämlich gesetzlich verpflichtet, Verlust, Diebstahl, missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Kartennutzung sofort zu melden, nachdem sie davon Kenntnis erlangt haben. Infolgedessen muss eine Bank die Karte sperren und eine Ersatzkarte ausstellen.
Letztlich lassen sich damit verbundene Kosten auch nicht nach dem Motto „Dein Verantwortungsbereich, deine Kosten. Unser Verantwortungsbereich, unsere Kosten“ verteilen. Denn auch hierfür fehlt es wiederum an einer gesetzlichen Verankerung.
(BGH, Urteil v. 20.10.2015, Az.: XI ZR 166/14)
Wofür Banken ebenfalls kein Entgelt verlangen dürfen
Neben der unzulässigen Gebühr für eine Ersatzkarte erklärten Gerichte bereits viele weitere Bankgebühren für unwirksam:
- Unzulässige Bearbeitungsgebühren für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
- Pfändungsschutzkonto darf nichts extra kosten
- Kein Entgelt für abgelehnte Einzugsermächtigung
- Kein Entgeltanspruch für nicht erfolgte oder fehlerhafte ausgeführte Zahlungsaufträge
Umstritten, aber gerichtlich noch nicht geklärt ist, ob auch ein Entgelt für Überweisungen und andere Aufträge auf Papier unwirksam ist.
(GUE)
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