Kautionsabrechnung- wie muss ich als Vermieter abrechnen?

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Ist das Mietverhältnis beendet und die Wohnung geräumt und übergeben, müssen Vermieter und Mieter sich mit dem Thema der Kautionsabrechnung beschäftigen.

Vereinbarung einer Kaution

Zu Beginn des Mietverhältnisses wird in dem Mietvertrag als Sicherheit für den Vermieter eine Kaution vereinbart. Dabei darf die vereinbarte Höhe der Kaution das Dreifache der Monatskaltmiete nicht überschreiten. Alle Teile, die den Betrag der dreifachen Monatskaltmiete überschreiten, sind unwirksam.

Während des Mietverhältnisses hat der Vermieter eine Barkaution gesondert von seinem Vermögen verzinslich anzulegen. Viele Banken bieten hierfür ein spezielles Kautionskonto an, welches entweder auf den Namen des Mieters mit Auszahlungsbestätigung durch den Vermieter oder auf den Namen des Vermieters abgeschlossen wird.

Welche Ansprüche des Vermieters von der Kaution abgesichert sind, richten sich nach der Sicherungsabrede im Mietvertrag. Da es oft an einer detaillierten Vereinbarung des Umfangs der Sicherung fehlt, werden in Auslegung des Vertrages alle auf Geld gerichteten Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis umfasst.

Abrechnung der Kaution

Sind während des Mietverhältnisses offene Forderungen entstanden, z. B. durch ausbleibende Mietzahlungen, offene Nebenkostenabrechnungen oder Kosten für die Beseitigung von Schäden, kann der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses diese auf Geld gerichteten Ansprüche mit dem Rückzahlungsanspruch des Mieters aus der Kaution verrechnen. Während des Mietverhältnisses darf der Vermieter sich nicht an der Kaution bedienen.

Ausgangspunkt der Kautionsabrechnung ist der gezahlte Kautionsbetrag einschließlich der erhaltenen Zinsen durch die Anlage der Kaution. Damit es zu einer wirksamen Verrechnung der Ansprüche des Vermieters kommen kann, bedarf es einer ausdrücklichen und bestimmten Erklärung. Diese hat für gewöhnlich durch eine Kautionsabrechnung zu erfolgen.

In der Kautionsabrechnung sollten die einzelnen Forderungen entsprechend der geltend gemachten Reihenfolge angegeben werden, damit der Mieter die Kautionsabrechnung rechnerisch nachvollziehen kann. Dabei ist zu beachten, dass Forderungen gegenüber dem Mieter nur bis zur Höhe des Kautionsguthabens einschließlich der Zinsen geltend gemacht werden können. Sollte die Höhe der Ansprüche des Vermieters das Kautionsguthaben übersteigen, muss dieser zur Geltendmachung die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB von sechs Monaten ab Rückerlangung der Mietwohnung beachten.

Ergibt sich nach der Kautionsabrechnung ein Guthaben, hat der Vermieter dieses an den Mieter auszuzahlen.

Unter der Mieterschaft besteht der Irrglaube, dass es einen gesetzlich geregelten Anspruch darauf gibt, dass die Kaution nach 6 Monaten ausgezahlt werden muss. Dies ist nicht der Fall, jedoch muss der Vermieter die Kaution abrechnen, wenn er sich einen Überblick über alle möglichen Ansprüche verschaffen konnte.

Steht z. B. eine Betriebskostenabrechnung noch aus und sind Nachzahlungen aus dieser zu erwarten, kann der Vermieter anhand der Vorjahresabrechnungen einen bestimmten Betrag aus der Kaution zurückhalten und den Differenzbetrag an den Mieter auszahlen. Eine solche Praxis bestätigte auch das Amtsgericht Hannover in seinem Urteil vom 13.10.2017, Az.: 508 C 6718/17.

Sollten Sie bei der Abrechnung der Kaution Hilfe benötigen oder sind Sie der Auffassung, dass Ihr Vermieter eine Kaution nicht ordnungsgemäß abgerechnet hat, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwältin Ninja Lorenz

Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen


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