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Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Schüleraustausch bei Bezug von Hartz IV

  • 1 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]Ein inzwischen volljähriger Schüler wurde, aufgrund seiner guten Noten und seines sozialen Engagements, für ein von der Kultusministerkonferenz und vom Goethe-Institut gefördertes Austauschprogramm mit einer Highschool in Arizona als einer von 16 Schülern seiner Jahrgangsstufe ausgewählt. Der Schüleraustausch erstreckte sich über einen Monat. In dieser Zeit wurde sowohl die Highschool besucht als auch an einer einwöchigen Studienfahrt durch die Staaten Arizona, Utah und Kalifornien teilgenommen. Da die Familie des Schülers Hartz IV bezog hatten frühere Geschäftsfreunde des Vaters des Schülers die Kosten i. H. v. 1650 Euro vorgestreckt. Diese Kosten wollte die Familie durch den zuständigen Landkreis ersetzt bekommen.

Der zuständige Landkreis wollte jedoch die entstandenen Kosten nicht übernehmen. Das Sozialgericht Freiburg entschied, dass der Landkreis die Kosten nicht erstatten muss. Schließlich bestätigte das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil die Entscheidung der Vorinstanz. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten liegt nicht vor, da die gesetzliche Regelung eine Ausgrenzung einkommensschwacher Schüler verhindern soll, dies aber im vorliegenden Fall nicht in Betracht komme, da an dem betreffenden Schüleraustausch nur wenige ausgewählte Schüler teilnahmen.

(LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.06.2010, Az.: L 13 AS 678/10)

(WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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