Kein Entgeltfortzahlungsanspruch für Arbeitnehmer bei coronabedingter Betriebsschließung

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Ist ein ganzer Betrieb von einer behördlich angeordneten Betriebsschließung betroffen, kommt für die Arbeitnehmer ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 611 a Abs. 2, § 615 BGB in Betracht. Das Betriebsrisiko wird demnach grundsätzlich dem Arbeitgeber zugerechnet.

Überwiegend wurde dies auch bei einem pandemiebedingten Arbeitsausfall angenommen. Dieser Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.10.2021 ( Az: 5 AZR 211/21) den Boden entzogen. Wenn ein Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

In der zugrundeliegenden Entscheidung war ein Ladengeschäft aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23. März 2020 geschlossen worden. Deshalb konnte die dort angestellte Klägerin nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung.

Das in einem bestimmten Betrieb angelegte Betriebsrisiko realisiert sich insoweit nicht. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sei nach Auffasung des Senats Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Der Staat muss vielmehr für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile – etwa durch erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld  – sorgen. 

Bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigter bestand zwar kein Anspruch auf Kurzarbeitergelt. Hieraus ergibt sich jedoch nach der Urteilsbegründung keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Steffgen verfügt bundesweit über 20 Jahre an Erfahrungen vor den Arbeitsgerichten einschließlich dem Bundesarbeitsgericht. Er war von 2001-2015 Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände Deutschlands. Eine kostenlose Ersteinschätzung und Beratung über Prozeßkostenhilfe wird angeboten.

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