Kein Fahrverbot wegen roter Ampel: Zeitschätzung eines Polizisten rechtfertigt keinen qualifizierten Rotlichtverstoß

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Eine gefühlsmäßige Schätzung der Zeit durch einen Polizeibeamten reicht allein nicht aus, um einen qualifizierten Rotlichtverstoß mit Fahrverbot zu rechtfertigen! (AG Lüdinghausen September 2014)

Unter Missachtung des Rotlichtes bog der Beschuldigte an einer Lichtzeichenanlage nach links ab und überfuhr den weißen Haltebalken der Straße und den geschützten Bereich des Fußgängerwegs. Der zufällig an der Kreuzung gegenüber stehende Polizeibeamte und Zeuge nahm eine Schätzung der verstrichenen Rotlichtzeit vor. Die Schätzung des Polizeibeamten, die ohne Zeitmessung mit einer Uhr o.Ä. erfolgte, ergab nach seinen Angaben eine Rotlichtzeit von mehreren Sekunden.

Das AG Lüdinghausen nahm nur einen einfachen Rotlichtverstoß an, da keine Gründe erkennbar waren, die den Schluss auf die genaue Rotlichtdauer zugelassen hätten.
Da keine gezielte Rotlichtüberwachung vorlag, müssen bei einfacher Zeitschätzung zumindest weitere Indizien festgestellt werden, anhand derer sich die Schätzung der Rotlichtzeit genauer abschätzen oder zumindest „rekonstruieren“ lässt. Zum Beispiel durch eine nachträgliche Weg-Zeit-Berechnung.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin.


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