Kein Lohn im Praktikum – Zu Recht?

  • 3 Minuten Lesezeit

Egal ob im Zusammenhang mit der schulischen oder universitären Ausbildung, ob als sog. „Schnupperpraktikum“ oder einfach aus persönlichem Interesse: Fast jeder hat schon mal ein Praktikum absolviert.

Viele Praktikantinnen und Praktikanten fragen sich: Habe ich einen Anspruch auf Praktikumslohn?

Häufig stellt sich bereits vor dem Beginn des Praktikums die Frage, ob man dafür eigentlich eine Vergütung erhält.

Viele Arbeitgeber bezahlen ihren Praktikantinnen und Praktikanten eine Vergütung, auch weil sie mit anderen Arbeitgebern im Wettbewerb stehen. Oftmals werden Praktikantinnen und Praktikanten aber auch enttäuscht und erhalten nicht mal eine Aufwandsentschädigung unterhalb des Mindestlohns. Dann stellt sich die Frage:

Erhalte ich zu Recht keinen Lohn für meine Arbeit als Praktikant?

Wer ist PraktikantIn?

Zunächst ist festzustellen, wer überhaupt alles unter den Begriff „PraktikantIn“ fällt. PraktikantIn ist nach § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG), wer eingestellt ist, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung handelt.

Nach § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) ist Praktikant, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.

Auf die Bezeichnung im Vertrag kommt es insoweit nicht an.

Habe ich als PraktikantIn Anspruch auf Mindestlohn?

In Deutschland gibt es einen gesetzlich geregelten Mindestlohn. Ist für das Praktikum keine Vergütung oder beispielsweise nur eine geringe Aufwandsentschädigung vereinbart, stellt sich die Frage:

Darf ich als PraktikantIn mindestens den Mindestlohn verlangen?

Das Mindestlohngesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auch Praktikantinnen und Praktikanten gelten in diesem Sinne grundsätzlich als ArbeitnehmerInnen. Praktikantinnen und Praktikanten können aber nur dann Mindestlohn verlangen, wenn:

  • Sie mindestens 18 Jahre alt sind (§ 22 Abs. 2 MiLoG),
  • es sich nicht um ein Pflichtpraktikum, z.B. für die Schule oder die (universitäre) Ausbildung handelt (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG),
  • es sich nicht um ein freiwilliges Orientierungs-, Ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum bis zur Dauer von drei Monaten handelt (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 und 3 MiLoG),
  • es sich nicht um ein Praktikum zur Einstiegsqualifizierung handelt (§ 22 Abs. 1 Nr. 4 MiLoG).

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Mindestlohn verpflichtend! Selbst wenn im Praktikumsvertrag etwas anderes vereinbart ist, haben Sie als Praktikantin bzw. Praktikant einen Anspruch auf die Vergütung nach dem Mindestlohngesetz.

Wie verhalte ich mich?

Hat das Praktikum noch nicht begonnen oder haben Sie einen Vertrag womöglich noch gar nicht unterschrieben, so können Sie den Arbeitgeber selbstverständlich darauf hinweisen, dass er zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet ist, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen.

Aber auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann mit dem Arbeitgeber eine Vergütung ausgehandelt werden.

Läuft das Praktikum bereits oder ist dieses sogar schon beendet und haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn, so sollten Sie diesen Anspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen. Es können je nach Dauer des Praktikums erhebliche Zahlungsansprüche bestehen.

Haben Sie ein Praktikum absolviert und fragen sich, ob Sie einen Anspruch auf den Mindestlohn gehabt hätten? Haben Sie Ihren Arbeitgeber vielleicht sogar schon aufgefordert, Ihnen den Mindestlohn für das Praktikum zu bezahlen, aber dieser weigert sich?

Dann kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung. Wir überprüfen Ihre Ansprüche und Erfolgsaussichten gegenüber dem Arbeitgeber und fordern diesen für Sie zur Zahlung des Mindestlohns auf.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Kai Simon Faix

Beiträge zum Thema