Kein Mitverschulden wegen Fahrradfahrens ohne Helm

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Der BGH hat mit Urteil vom 17.06.2014 unter VI ZR 281/13 über eine Schadenersatzforderung einer Fahrradfahrerin entschieden, die durch Alleinverschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers mit dem Fahrrad zum Fall kam und sich hierbei schwere Schädel- und Hirnverletzungen zuzog. Die Fahrradfahrerin hatte keinen Fahrradhelm auf. Durch ärztliche Gutachten konnte belegt werden, dass die Verletzungsfolgen beim Tragen eines Fahrradhelms zwar nicht vermieden, jedoch nicht in diesem Maß aufgetreten wären.

Nun hat der BGH zu entscheiden, ob die Schadenersatzansprüche der Fahrradfahrerin gegenüber dem Unfallschädiger sich wegen eines Mitverschuldens vermindern, weil die Verkehrsteilnehmerin keinen Schutzhelm trug. Der BGH hat ein Mitverschulden verneint mit der Begründung, dass das Tragen eines Fahrradhelms zwar empfohlen wird, jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Anmerkung zu diesem Urteil:

Aufgrund der vielen Verkehrsunfälle mit Zweirädern, also Motorrädern und Fahrrädern, oftmals mit tödlichem Ausgang, ist der Gesetzgeber gefragt, eine Helmpflicht für Fahrradfahrer einzuführen. Erforderlich ist bei einem Mitverschulden, dass der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor Schaden zu bewahren. Da die schwerwiegenden Folgen eines Sturzes mit dem Fahrrad von vielen Verkehrsteilnehmern verkannt werden, ist insoweit der Gesetzgeber gefordert, eine Helmpflicht einzuführen. Dass eine solche Helmpflicht kommt, ist von der derzeitigen Bundesregierung nicht zu erwarten. Der Koalitionsvertrag sieht insoweit nur vor, man wolle darauf hinwirken, dass deutlich mehr Fahrradfahrer Helm tragen. Eine gesetzliche Verpflichtung ist jedoch nicht in Sicht.

Rechtsanwalt Daniel Müller LL.M. Eur.


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