Weiterhin keine Helmpflicht auf dem E-Bike und dem Fahrrad. Kein Mitverschulden bei Unfall ohne Helm.

  • 3 Minuten Lesezeit

#Helmplicht E-Bike #Helmpflicht Pedelec #Helmpflicht Scooter #Mitverschulden #Anwalt Verkehrsrecht #Personenschaden #Schadensersatz

Früher nahmen am Straßenverkehr hauptsächlich Fußgänger, Fahrradfahrer und Autofahrer teil. Darüber hinaus gab es motorisierte Zweiräder (Motorräder, Motorroller und Mofas). Mittlerweile gibt es hierneben noch Quads, E-Roller, E-Bikes, Pedelecs, E-Scooter und vieles mehr.

Viele dieser „neuen Verkehrsteilnehmer“ stellen sich die Frage, ob sie einen Helm tragen müssen oder ob Ihnen finanzielle Nachteile entstehen, wenn Sie ohne Helm in einen Unfall verwickelt werden.


Für wen gilt eine Helmpflicht?

Für welche Teilnehmer am Straßenverkehr in Deutschland eine Helmpflicht gilt, ist in der StVO klar geregt.

Nur wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen (§ 21a Absatz 2 Satz 1 StVO). 

Eine Helmpflicht besteht insoweit auf einem Quad und auf einem Elektroroller, nicht aber auf einem E-Scooter oder auf einem „normalen“ Fahrrad (auch nicht für Kinder).

Bei E-Bikes und Pedelecs muss differenziert werden.

Für „normale“ Pedelecs bzw. E-Bikes mit einem Hilfsmotor, der Geschwindigkeiten bis zu 25 km/h unterstützt und bei denen die Anfahrhilfe das Pedelecs auf nicht mehr als 6 km/h beschleunigt, gilt keine Helmpflicht. Etwas anderes gilt für sogenannte S-Pedelecs. Hierbei handelt es sich um Zweiräder mit stärkerem Hilfsmotor der beim Treten in die Pedale bis zu 45 km/h unterstützen darf. Rechtlich gelten S-Pedelecs als Kleinkrafträder was bedeutet, dass beim Fahren ein Helm getragen werden muss.


Was aber gilt bei einem Unfall ohne Helm?

Immer häufiger sind E-Bikefahrer und Fahrradfahrer in Verkehrsunfälle verwickelt. Die Gründe sind vielfältig. Häufig kommt es zu Personenschäden. Leider sind auch Dauerschäden keine Seltenheit. Fraglich ist dann, ob allein die Tatsache, dass kein Fahrradhelm getragen wurde, ein Mitverschulden begründen und somit eine Kürzung der Ansprüche zur Folge haben kann.

Im Jahr 2014 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass allein das Nichttragen eines Fahrradhelms nicht zu einer Anspruchskürzung führt (Urteil vom 17.06.2014 -Az. VI ZR  281/13-).

Im Jahr 2020 hat das OLG Nürnberg (Urt. v. 20.08.2020 – 13 U 1187/20) hinsichtlich des Umfangs des zu leistenden Schmerzensgeldes ebenfalls nochmals klargestellt, dass zumindest im Alltagsradverkehr das Nichttragen eines Helms nach wie vor kein Mitverschulden des verletzten Radfahrers begründet. Eine allgemeine Verkehrsauffassung des Inhalts, dass Radfahren eine Tätigkeit darstellt, die generell derart gefährlich ist, dass sich nur derjenige verkehrsgerecht verhält, der einen Helm trägt, bestehe nach wie vor nicht.

Etwas anderes könne allerdings für bestimmte Formen des sogenannten sportlichen Radfahrens gelten, die mit erheblich gesteigertem (Kopf-)Verletzungsrisiko verbunden sind, etwa beim Rennradfahren mit tiefer Kopfhaltung und Fixierung der Schuhe an den Pedalen oder beim Mountainbike-Fahren im freien Gelände. Derartiges ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.


Wer als Zweiradfahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde – gleichgültig ob mit dem Fahrrad, dem E-Bike, dem Pedelec oder dem E-Scooter– sollte bei der Unfallregulierung professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.  Insbesondere bei Personenschäden ist es ratsam, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um sich hinsichtlich möglicher Ansprüche und der weiteren Vorgangsweise zu informieren. Die Rechtsanwaltskosten gehören zu den Kosten, die der Unfallverursacher zu ersetzen hat. Bei einer Teilschuld zahlt regelmäßig die eigene Rechtsschutzversicherung.


Zum richtigen Verhalten nach einem Verkehrsunfall siehe auch:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/wie-verhalte-ich-mich-nach-einem-verkehrsunfall_170866.html



Julian Jakobsmeier

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Medizinrecht


Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/unfall-polizei-fahrrad-notruf-4713621/?download

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Julian Jakobsmeier

Beiträge zum Thema