Kein Nachbesichtigungsrecht des Versicherers im Kfz-Haftpflichtschadensfall bei einem Unfall

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Bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Kfz-Haftpflichtschäden treten gleichgelagerte Probleme auf.

So kann es durchaus passieren, dass der beteiligte Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers eine Besichtigung des verunfallten Fahrzeuges durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen wünscht. 

Regulierung darf nicht von Nachbesichtigung abhängig gemacht werden

Auch nach Übermittlung eines bereits erstellten Sachverständigengutachtens durch einen Sachverständigen des Unfallgeschädigten fordern die Versicherer beispielsweise eine Nachbesichtigung und machen die Regulierung von Ansprüchen von der Gewährung einer Nachbesichtigung abhängig.

Ein Nachbesichtigungsrecht steht dem gegnerischen Haftpflichtversicherer aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Es ist dem Geschädigten vorbehalten einen Sachverständigen seiner Wahl und seines Vertrauens zur Beweisdokumentation und zur Dokumentation der Schadenshöhe zu beauftragen.

Die dadurch entstehenden Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens sind notwendige Schadenskosten und vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu erstatten.

Vor Begutachtung ist die Schadenshöhe zu beachten

Im Rahmen der Beauftragung eines Sachverständigen sind Gesichtspunkte der Schadensminderungspflicht zu beachten, in der Regel ist bei Schadenshöhen von weniger als 1.000,00 Euro ein Kostenvoranschlag mit einer Lichtbilddokumentation ausreichend.

Dem Versicherer steht aber kein Nachbesichtigungsrecht zu.

Gerichtliches Beweissicherungsverfahren sorgt im Streitfall für korrekte Schadenshöhe

Wenn der Versicherer dennoch auf ein Nachbesichtigungsrecht pocht und außergerichtlich nicht in eine Regulierung eintritt, empfehlen wir die Einleitung eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens.

Dadurch kann im Rahmen einer vorgeschalteten Beweiserhebung die außergerichtliche Schadensbewertung des beauftragten Sachverständigen abgesichert werden.

Das im selbständigen Beweisverfahren erstellte Sachverständigengutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist dann in der Regel nicht mehr angreifbar.

Die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung und auch die notwendigen Verfahrenskosten einschließlich weiterer Gutachterkosten sind dann von dem Versicherer zu tragen.

Positive Erfahrungen in gerichtlichen Verfahren 

So haben wir bereits wiederholt die Ansprüche von Geschädigten durchgesetzt, zuletzt gegen die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg.

Die HUK Coburg muss nunmehr neben den außergerichtlichen Sachverständigenkosten auch die Kosten des gerichtlich bestellten Sachverständigen und die weiteren Verfahrenskosten zu tragen.

Objektivität bei der Bewertung des Schadens entscheidend

Wir raten grundsätzlich davon ab dem Versicherer ein Nachbesichtigungsrecht einzuräumen, da die Nachbesichtigungen in der Regel entweder durch vertraglich an den Versicherer gebundene Unternehmen ausgeführt werden oder aber durch Sachverständige, die direkt beim Versicherer angestellt sind.

Diese Sachverständigen sind deshalb in dieser Konstellation nach unserer Einschätzung in ihrer Bewertung interessenbelastet.

Eine objektive Bewertung des erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwands und der zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Reparaturkostenhöhe kann nur durch einen unabhängigen Sachverständigen zutreffend bewertet werden.

Von einer vorschnellen Begutachtung durch Personen, die im Auftrag des Kfz-Haftpflichtversicherers handeln, sollte deshalb abgesehen werden, bzw. dies unbedingt vermieden werden, da dann bereits die Ausgangsposition für den Geschädigten sich grundlegend verschlechtert.

Wir raten deshalb unseren Mandanten entschieden davon ab, die Schadensbewertung aus der Hand zu geben.



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