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Kein Rückzahlungsanspruch von Werklohn bei Schwarzarbeit

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In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) erneut mit der Problematik Schwarzarbeit befassen müssen.

Gegenstand war ein Sachverhalt, in dem ein Hauseigentümer eine Firma mit Ausführung von Dachausbauarbeiten beauftragt hatte. Vereinbart war ein Werklohn von „10.000,00 € ohne Umsatzsteuer”.

Die Arbeiten wurden ausgeführt und die Firma stellte dem Auftraggeber eine Rechnung ohne MwSt. aus. Dieser Betrag wurde vom Auftraggeber auch bezahlt.

Nachdem er nach einiger Zeit gravierende Mängel an der ausgeführten Leistung festgestellt hat, wollte er wegen dieser erheblichen Mängel 8.300,00 € von der Firma zurückgezahlt erhalten.

Zunächst erhielt er auch vor dem Oberlandesgericht Recht, indem dieses ihm den Anspruch auf Rückzahlung zusprach. 
Im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof hat dieser das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der BGH hat hiermit seine Rechtsprechung zu den rechtlichen Folgen von Verstößen gegen das Schwarzarbeitsgesetz erheblich ausgedehnt.

Gesicherter Stand bislang war, dass der Auftraggeber schon mit als Schwarzarbeit zu qualifizierenden Leistungen keinerlei Mängelgewährleistungsansprüche hat (unter anderem BGH-Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13).

Ein Rückzahlungsanspruch wurde dem Besteller von Schwarzarbeitsleistung jedoch bislang meist zugebilligt.

Hier hat der BGH nunmehr klargestellt, dass derjenige, der einen Pauschalbetrag ohne Umsatzsteuer vereinbart und eine solche Rechnung akzeptiert sowie bezahlt, einen bewussten Verstoß gegen den § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG begeht und in solchen Fällen nicht nur keinerlei Ansprüche auf Mängelgewährleistungsrechte hat, sondern auch ihm keinerlei etwaige Rückzahlungsansprüche zustehen können.

Der Besteller einer solchen Leistung verstoße gegen ein gesetzliches Gebot, so dass gemäß § 817 Satz 2 BGB ein Rückforderungsanspruch in Form eines Bereicherungsanspruches ausgeschlossen sei.

Quelle: BGH-Urteil vom 11. Juni 2015, Az.: VII ZR 216/14


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