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Kein Schengen-Visum für Eltern bei Zweifeln an Rückkehrbereitschaft

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Selbst Eltern haben keinen festen Anspruch auf ein Besuchsvisum für den gesamten Schengen-Raum, wenn an der Rückkehrbereitschaft Zweifel bestehen. Sogar die Erteilung eines Besuchs-Visums, das nur auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränkt ist, ist in solch einem Fall nur ausnahmsweise möglich. Zu diesem Urteil gelangte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

In dem konkreten Fall ging es um eine marokkanische Staatsangehörige, die zum Besuch ihrer Kinder in Deutschland ein Visum beantragte. Die beiden Kinder der Frau, die 1998 und 2001 geboren wurden, lebten bei dem Ex-Mann der Marokkanerin in Deutschland. Die Deutsche Botschaft in Rabat lehnte im Jahr 2008 die Ausstellung eines Schengen-Visums zum Besuch der Kinder ab. Als Begründung hierfür wurde die fehlende Rückkehrbereitschaft genannt. Konkrete Anhaltspunkte hatten nach Auffassung der Behörde darauf schließen lassen, dass die Frau dauerhaft in Deutschland bleiben will, um in der Nähe ihrer Kinder zu sein. Dies sah auch das Bundesverwaltungsgericht so, da die Frau im Visumsverfahren zunächst falsche Angaben machte, was den tatsächlichen Aufenthaltszweck betrifft. Wie es weiter hieß, könnten familiäre Kontakte nicht zwingend ausschließlich durch Besuche in Deutschland aufrechterhalten werden.

Darüber hinaus habe die Frau auch keinen Anspruch auf ein Besuchsvisum, das lediglich für die Bundesrepublik Deutschland gültig sei, da dieses nur in bestimmten Ausnahmefällen erteilt wird. Einen entsprechenden Ausnahmefall sah das Gericht als nicht gegeben an.

(BVerwG, Urteil v. 11.01.2011, Az.: 1 C 1.10)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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