Kein vorwerfbarer illegaler Aufenthalt bei Anwalts- oder Behördenverschulden

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Eine kroatische Staatsangehörige beauftragt noch im Oktober 2011 eine Rechtsanwältin mit der Durchsetzung eines aufenthaltsrechtlichen Anspruches. Auf mehrfache Nachfrage teilt die Rechtsanwältin ihrer Mandantin mit, sie habe einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im November 2011 gestellt und übersendet ihr auch eine Kopie desselben.

Die zuständige Ausländerbehörde teilt im Jahre 2013 auf Nachfrage von Rechtsanwalt Zeljko Grgic mit, ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei für die Mandantin dort niemals eingegangen. Eine Einsicht in die Akte der Verwaltungsbehörde bestätigt dies.

Die Staatsanwaltschaft klagt die Betroffene daraufhin wegen illegalen Aufenthaltes an. In der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter in Frankfurt am Main reicht Rechtsanwalt Grgic eine Abschrift des vermeintlich gestellten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein und regt die Vernehmung von mehreren Zeugen an, denen gegenüber die ehemals beauftragte Rechtsanwältin die Stellung des Antrages wiederholt versichert hat.

Daraufhin stellt das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 17.07.2013, Az. 995 Cs 213 Js 37506/12, ohne Vernehmung der Zeugen das Strafverfahren gegen die Betroffene ein und bürdet die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auf.

Der Mandantin kann kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden, da ihr das Verschulden der von ihr beauftragten Rechtsanwältin oder aber das Verschulden der zuständigen Behörde nicht zugerechnet werden kann. Ein vorsätzlicher Aufenthalt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel lag nicht vor.


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