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Keine Anrechnung einer Praktikumszeit auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis

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In einem Urteil vom 19. November 2015 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Auszubildende seitens des Ausbildungsbetriebes während der Probezeit gekündigt worden ist.

Das Ausbildungsverhältnis hatte begonnen zum 1. August 2013. Die Kündigung erfolgte am 29. Oktober 2013. Vereinbart war eine Probezeit von 3 Monaten.

Der gekündigte Auszubildende vertrat die Auffassung, die Probezeit sei zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung bereits abgelaufen gewesen und somit die Kündigung unwirksam, da er vor seiner Ausbildung im gleichen Betrieb im Rahmen eines Praktikumsverhältnisses vom 01.07.2013 bis 31.07.2013 bereits tätig war.

Diese Praktikumszeit sei auf die Probezeit des Berufsausbildungsverhältnisses anzurechnen.

Die Kündigung sei daher unwirksam, da nicht während der Probezeit erfolgt.

Diese gegen die Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage war in erster und zweiter Instanz vor dem Arbeitsgericht bzw. Landesarbeitsgericht abgewiesen worden.

Beide Gerichte haben die Auffassung vertreten, die vorausgegangene Praktikumsdauer sei nicht auf die im Berufsbildungsverhältnis geltende Probezeit anzurechnen.

Diese Auffassung hat das BAG in seinem Urteil bestätigt und sich darauf gestützt, dass § 20 Satz 1 BBiG anordnet, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginne und die Beurteilung eines Auszubildenden durch den Ausbildungsbetrieb im Rahmen des Berufsausbildungsverhältnisses anderen Aspekten erfolge als ein vorausgegangenes Praktikumsverhältnis oder ggf. auch vorausgegangenes Arbeitsverhältnis.

Vor diesem Hintergrund seien daher auch vorausgehende, anderweitige Tätigkeiten als Praktikant oder Arbeitnehmer nicht auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. November 2015, 6 AZR 844/14)


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