Streitig war lange Zeit die Anrechnung von Krankenhausverpflegung als fiktives Einkommen auf ALG II Leistungen. Ein ALG II Bezieher hat regelmäßig eine ca. 30 % Kürzung der Regelleistungen während seines Krankenhausaufenthalts erhalten. Seit dem 1.1.2009 ist die ALG II V geändert und die Leistungen dürfen während des Krankenhausaufenthalts nicht gekürzt werden. Eine Abänderung von Bescheiden bis 4 Jahre rückwirkend ist möglich. ALG II Bezieher erhalten kostengünstigen Rechtsrat durch Beratungshilfescheine. Die Anträge sind beim örtlich zuständigen Amtsgericht zu stellen. Mit dem Beratungshilfeschein können Sie sich gegen eine Zuzahlung von 10 Euro beim Rechtsanwalt Ihrer Wahl beraten lassen.
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