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Keine Bezahlung bei Schwarzarbeit

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Der Bundesgerichtshof hatte in einem Fall darüber zu entscheiden, ob ein Unternehmer trotz Schwarzarbeit vom Auftraggeber Vergütung verlangen kann.

Im konkreten Sachverhalt erteilte der Beklagte einer Elektrofirma einen Auftrag über Installationsarbeiten zu einem Werklohn von 13.800 € inklusive Steuer, zuzüglich einer Barzahlung von 5.000 € ohne Rechnung. Da die ausgeführten Arbeiten nicht vollständig vom Beklagten bezahlt wurden, wurde Klage von Seiten der Elektrofirma eingereicht.

Das Gericht stellte fest, dass gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer verstoßen wurde, indem die weitere Vergütung von 5.000 € ohne Steuer und ohne Rechnung vereinbart worden war.

Im Urteil vom 10.04.2014 zum Aktenzeichen VII ZR 241/13 stelle der BGH klar, dass der gesamte Werkvertrag nichtig sei, was dazu führt, dass keine Bezahlung gefordert werden kann. Es wurde gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, was somit zur Unwirksamkeit des Vertrages samt Leistung führt.

Der Kläger kann in diesem Fall auch keine Bereicherungsansprüche wegen erhaltener Leistung gelten machen, da mit der Schwarzarbeit gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen wurde.

Zwar kann ein Unternehmer, welcher aufgrund eines nichtigen Vertrages Arbeiten ausgeführt hat, vom Auftraggeber grundsätzlich Herausgabe bzw. Wertersatz fordern; diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der Unternehmer gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.

Quelle: BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13


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