Keine Erstattung von Fahrschulkosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus Feuerwehr

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Die Kosten für den Erwerb des LKW-Führerscheins eines Feuerwehrmannes hatte zum größten Teil die Gemeinde übernommen. Gleichzeitig hatte der ehrenamtliche Feuerwehrmann erklärt, der Freiwilligen Feuerwehr für mindestens 10 Jahre als Kraftfahrer für zur Verfügung zu stehen. Für den Fall, dass er den Dienst als Kraftfahrer zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr wahrnehmen sollte, hatte sich der Feuerwehrangehörige gegenüber der Gemeinde zur anteiligen Kostenerstattung verpflichtet.

Nachdem der Feuerwehrmann vor Ablauf der 10 Jahre aus dem Dienst ausschied, verklagte die Gemeinde ihn auf Rückzahlung der Fahrschulkosten. Die Zahlungsklage hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Für den geltend gemachten Erstattungsanspruch fehle es an einem wirksam abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Insoweit mangele es bereits an der für öffentlich-rechtliche Verträge gesetzlich vorgesehenen Schriftform.

Darüber hinaus stehe der Rückzahlung jedoch auch das Bayerische Feuerwehrgesetz entgegen. Dieses räume den unentgeltlich tätigen ehrenamtlichen Feuerwehrleuten einen Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen gegenüber der Gemeinde ein. Daraus folge eine Kostentragungspflicht auch in Bezug auf etwaige Aus- und Fortbildungskosten.

Ein Rückgriff auf die ehrenamtlichen Feuerwehrleute sei nicht erlaubt. Die Gemeinde müsse dafür Sorge tragen, dass die notwendigen Fahrerlaubnisse in der Feuerwehr in ausreichender Zahl vorhanden seien und erforderlichenfalls auch die Fahrschulkosten übernehmen (Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24.4.2015, Az. 4 BV 13.2391).

Eine entsprechende Klausel findet sich auch in den Feuerwehrgesetzen zahlreicher weiterer Bundesländer. Zum Teil, z. B. in Nordrhein-Westfalen, werden sogar ehrenamtliche Angehöriger anderer Hilfsorganisationen, den Feuerwehrangehörigen gleichgestellt. Insofern dürfte die Entscheidung auch für vergleichbare Fälle in anderen Bundesländern bedenkenswert sein.


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