Keine Gebühren mehr für private eBay-Verkäufe: fleißigen Verkäufern droht eine Abmahnung

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Die Nachricht klingt zunächst einmal gut: „Der Verkauf von Artikeln auf eBay.de ist ab dem 1. März 2023 innerhalb Deutschlands kostenlos.“ Doch die Sache hat leider einen großen Haken: fleißigen privaten Verkäufern drohen eine Abmahnung und hohe Kosten. In dem folgenden Beitrag erläutere ich die Problematik:

Die Änderungen bei eBay:

Die Änderungen bei eBay bedeuten kurz zusammengefasst:

  • Der Verkauf von Artikeln auf eBay.de ist ab dem 1. März 2023 innerhalb Deutschlands kostenlos.
  • Es können jedoch Gebühren anfallen, wenn Zusatzoptionen ausgewählt werden, die Angebote mittels Anzeigen beworben werden oder ein Versand in andere Länder angeboten wird.

Wer fleißig Angebote erstellt, riskiert eine Abmahnung.

Nach den Informationen von eBay können private Verkäufer jeden Monat 320 Angebote erstellen, ohne dass dafür eine Angebotsgebühr anfällt. Für alle Angebote, die nach dem Ausschöpfen dieses Monatskontingents erstellt werden, wird eine Gebühr von 0,50 Euro berechnet (Stand: 28.02.2023).

320 Angebote pro Monat

Aus anwaltlicher Sicht klingt die Mitteilung von eBay wie ein Freilos für eine Abmahnung. Und dafür müssen private Verkäufe nicht einmal das von eBay gesetzte Limit ausreizen:

Fleißige private eBay-Verkäufer waren schon in der Vergangenheit mit dem Risiko konfrontiert, dass der Vorwurf eines quasi-gewerblichen Handelns erhoben wird. Nach den Vorgaben der Rechtsprechung handelt nämlich gerade nicht mehr privat, wer fortlaufend bzw. wiederholt Waren bei eBay anbietet. Als Faustregel kann gelten: Wer regelmäßig Angebote einstellt oder eine Vielzahl von Angeboten unterhält, begibt sich damit in die Gefahr, dass die Angebote rechtlich nicht mehr als private Angebote bewertet werden, sondern als quasi-gewerbliche Angebote. Und dies hat weitreichende Konsequenzen:

  • Wer aufgrund des Umfanges seiner Angebote als gewerblicher Verkäufer gilt, darf nicht als privater Verkäufer auftreten. Dies wäre nämlich eine wettbewerbswidrige Irreführung über den gewerblichen Charakter der Angebote und kann eine Abmahnung zur Folge haben.
  • Im Gegensatz zu privaten eBay-Verkäufern müssen gewerbliche eBay-Verkäufer umfangreiche Informationspflichten erfüllen (Impressum, Widerrufsrecht etc.). Auch Verstöße gegen diese Pflichten können eine Abmahnung zur Folge haben.

Aus meiner Sicht das größte Problem: Vielen privaten eBay-Verkäufern wird das Abmahnrisiko überhaupt nicht bewusst sein. Ganz im Gegenteil: EBay setzt mit dem Limit von 320 Angeboten einen Maßstab, der einfach fassungslos macht. In der Vergangenheit ist die Rechtsprechung nämlich bereits bei wesentlich weniger Angeboten von einer quasi-gewerblichen Tätigkeit ausgegangen. Informationen zu entsprechenden gerichtlichen Entscheidungen finden Sie hier:

Unternehmer wider Willen bei eBay - so schnell kann‘s gehen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.05.2022 zum Az. V R 19/20 zur Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines Internethandels (eBay) entschieden: „Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform "ebay", liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG vor.”

ein offenes Messer …

Man muss es aus meiner Sicht so deutlich sagen: So gut gemeint die Idee des Wegfalls der eBay-Gebühren für private eBay-Verkäufe auch sein mag. Sie ist aus meiner Sicht ein „offenes Messer“. Obwohl es das Problem mit der Abmahnung von quasi-gewerblichen eBay-Verkäufern bereits seit Jahren gibt, gibt es bei den von eBay vorgehaltenen Informationen zu den Gebühren für private eBay-Verkäufe dazu keinen Hinweis (Stand: 28.02.2023). Wenn eBay nicht an anderer Stelle Informationen zu der Problematik vorhält, über die die privaten eBay-Verkäufer gezwungenermaßen stolpern müssen, dann wird es für den einen oder anderen privaten eBay-Verkäufer wahrscheinlich recht bald ein böses Erwachen geben.

Pure Panikmache?

Sie mögen denken, meine Einschätzung sei pure Panikmache. Doch ich habe in der Vergangenheit viele Betroffene beraten, die als private eBay-Verkäufer eine Abmahnung erhalten haben, in der es um den Vorwurf einer wettbewerbswidrigen Täuschung über den gewerblichen Charakter der Angebote ging. Über die entsprechenden Fälle hatte ich auf der Internetseite meiner Kanzlei auch wiederholt berichtet: Nur zwei Beispiele:

Abmahnung von der Juwelier Chronotage GmbH

Abmahnung von der MissionDirect eCommerce GmbH

Meine Empfehlungen:

  1. Wenn Sie wegen der Anzahl Ihrer Angebote bei eBay eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich hierzu unbedingt fachkundig anwaltlich beraten lassen.
  2. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne vorherige anwaltliche Beratung eine Unterlassungserklärung.
  3. Leisten Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung auch keine Zahlungen.
  4. Wenn Sie eine größere Anzahl von Angeboten/Verkäufen bei eBay planen, sollten Sie sich hierzu vorher umfassend rechtlich beraten lassen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Meine Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Sie haben eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke

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