Schaden durch Mäharbeiten – keine Haftung für unabwendbares Ereignis
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Jeder Autofahrer ist schon einmal an Mäharbeiten vorbeigefahren, die an Bundesstraßen oder Autobahnen stattfinden. In den meisten Fällen passiert nichts, manchmal kommt es aber doch zu einem Schaden aufgrund der Mäharbeiten. Dass ein solcher Schaden nicht zwangsläufig zu einem Schadensersatz führt, zeigt dieser aktuelle Fall.
Holzstück wurde hochgeschleudert
Eine Frau fuhr mit ihrem Pkw auf einer Bundesstraße und passierte einen Straßenabschnitt, an dem gerade Mäharbeiten vorgenommen wurden. Genau zu diesem Zeitpunkt wurde durch die Mähvorrichtung am Traktor ein etwa faustgroßes Holzstück hochgewirbelt, traf das Auto und verursachte einen Schaden in Höhe von 680 Euro. Diesen Schaden wollte der Kläger vom Land Nordrhein-Westfalen ersetzt bekommen – allerdings ohne Erfolg.
Sicherheitsvorkehrungen nicht ausreichend
Der Kläger machte in seiner Klage geltend, dass der Arbeiter vor Beginn des Mähvorgangs weitreichende Sicherungsmaßnahmen hätte ergreifen müssen, beispielsweise ein fußläufiges Absuchen der zu mähenden Fläche nach größeren Gegenständen, den Einsatz von Schutzplanen oder eines zweiten Fahrzeugs als Schutzschild oder ein zeitweises Einstellen der Mäharbeiten bei der Annäherung anderer Fahrzeuge. Daher stehe ihm ein Schadensersatzanspruch zu.
Kein Schadensersatzanspruch gegeben
Bereits die Richter am Landgericht Arnsberg verneinten einen Anspruch auf Schadensersatz gegen das Land Nordrhein-Westfalen. Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm schlossen sich dieser Meinung an und stellten in ihrem Urteil fest, dass der Kläger weder aus § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) noch aus § 839 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. Art. 34 Grundgesetz (GG) einen Anspruch auf Schadensersatz hat.
Ein unabwendbares Ereignis liegt vor
In § 17 Abs. 3 StVG ist geregelt, dass ein Schadensersatzanspruch dann ausgeschlossen ist, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Unter einem unabwendbaren Ereignis versteht man nicht die absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern dass das schadensstiftende Ereignis auch bei der äußerst möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Der Schädiger ist dann von Schäden freizustellen, wenn diese auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht hätten vermieden werden können.
Sicherungsmaßnahmen am verwendeten Mähgerät
Für die Ergreifung zusätzlicher Schutzmaßnahmen muss immer der jeweilige Einzelfall betrachtet werden. Im vorliegenden Fall kam ein Traktor mit einem sogenannten Mähausleger zum Einsatz. Dieser Mähkopf besitzt als Schleuderschutz in Mährichtung einen Kettenvorhang, bei dem die einzelnen Kettenstränge horizontal mehrfach miteinander verbunden sind. Zusätzlich befindet sich an der Rückseite des Mähkopfes eine Gummilippe. Damit ist das Hochschleudern eines Gegenstandes bereits so sehr minimiert, dass kaum noch Schadenspotenzial besteht. Zudem befand sich zum Zeitpunkt des Schadenseintritts der Traktor als zusätzlicher Schutz zwischen dem Mähkopf und der vorbeiführenden Straße.
Keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen notwendig
Da durch den Einsatz des verwendeten Mähgerätes bereits lediglich ein minimales Schadensrisiko für die anderen Verkehrsteilnehmer bestand, sind weitergehende Sicherungsmaßnahmen – wie das vorherige Absuchen der zu mähenden Fläche nach größeren Gegenständen, der Einsatz von Schutzplanen oder eines zweiten Fahrzeugs als Schutzschild oder ein zeitweises Einstellen der Mäharbeiten bei der Annäherung anderer Fahrzeuge, eine Umleitung des kompletten Verkehrs oder die Vollsperrung der Straße – wirtschaftlich nicht zumutbar und daher nicht zu ergreifen.
Schadensersatzanspruch nicht gegeben
Aus den genannten Gründen steht dem Kläger weder aus § 7 Abs. 1 StVG noch aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
(OLG Hamm, Urteil v. 03.07.2015, Az.: 11 U 169/14)
(WEI)
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