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Keine Langeweile für Onlinehändler - die nächste Abmahnfalle!

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1. Die „40-Euro-Klausel" beim Onlinehandel:

Die 40-Euro-Klausel im Onlinehandel wird von Onlinehändlern gerne verwendet, um dem Käufer die Kosten einer Warenrücksendung im Falle eines Widerrufs durch einen Verbraucher vertraglich aufzulegen, sofern sich der Warenwert unter 40 Euro hält.

2. Bisherige Umsetzung der 40-Euro-Klausel:

Bisher haben die Onlinehändler im Rahmen der Widerrufsbelehrung eingebettet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die 40-Euro-Klausel „hingewiesen".

Die Rechtsfrage war, ob eine so verwandte 40-Euro-Klausel „als vertraglich vereinbart" anzusehen ist?

3. Die neue Rechtsprechung beantwortet die Frage wie folgt:

Mittlerweile vier Oberlandesgerichte beantworten diese Frage eindeutig mit nein!

Das OLG Hamburg (Beschluss vom 17.02.2010 AZ. 5W10/10), das OLG Koblenz (Beschluss vom 08.03.2010 AZ. 9U1283/09), das OLG Stuttgart (Beschluss vom 10.12.2009 AZ. 2U51/09), sowie zuletzt das OLG Hamm (Urteil v. 02.03.2010 AZ. 4U180/09) vertreten im Ergebnis folgende Auffassung:

Die 40-Euro-Klausel muss sowohl korrekt im Rahmen der Widerrufsbelehrung aufgenommen werden, als auch noch einmal als gesonderter Block in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen! (sog. Doppelte Belehrung)

Das OLG Hamm führt dazu vor allen Dingen folgendes aus:

a. „ Die Übertragung der Rücksendekosten auf den Käufer in der beanstandeten Belehrung ist nicht richtig, weil eine diese Rechtsfolge begründende Vereinbarung nicht vorliegt. Über die bloße Widerrufsbelehrung hinaus gibt es keine vertragliche Regelung über die Kostentragung des Käufers bei einem Warenwert von bis zu 40 Euro, sondern eben nur einen Hinweis im Rahmen des Belehrungstexts, dem die Qualität einer entsprechenden Vereinbarung nicht zukommt."

b. „Die bis dahin übliche Widerrufsbelehrung ist nicht Bestandteil des Bestellprozesses".

c. „Die Übertragung der Kosten auf einen Verbraucher ohne entsprechende Vereinbarung berührt die Interessen des Verbrauchers auch wesentlich, so dass ein Bagatellverstoß nicht angenommen werden kann".

4. Anmerkung von RA Roland Faust:

Diese obergerichtliche Rechtsprechung scheint vertragsrechtlich richtig. Allerdings dürfte im Ergebnis eine doppelte „Belehrung" einen Verbraucher nur noch mehr verwirren. Die Bundesregierung hat mittlerweile den Gesetzentwurf der neuen Verbraucherrechtrichtlinie verabschiedet, welche Neuerungen sowohl im Hinblick auf den Widerrufsmustertext enthält als auch zu den Rücksendekosten, welche dann beachtet werden müssen.

5. Tipp

Alle und gerade kleinere Onlinehändler sollten ihre AGB stets auf einem aktuellen Stand halten, um nicht in eine Abmahnfalle zu geraten.

Autor: RA Roland Faust - Tätigkeitsschwerpunkt- IT- und AGB-Recht

BMF Rechtsanwälte/Fachanwälte


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