Keine Markenverletzung eines TV-Imagefilms bei örtlich beschränktem Unternehmenskennzeichen

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IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte haben vor dem Landgericht Magdeburg ein wegweisendes Urteil im Markenrecht erstritten. Ein Unternehmen war wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung abgemahnt worden.

Der Fall

Das von IPCL Rieck vertretene Unternehmen verwendet seit November 2013 ein Logo in Herzform als Bestandteil ihres Unternehmenskennzeichens. Es bestellte mehrere mit dem Unternehmenskennzeichen versehene T-Shirts, Flyer und Visitenkarten und ließ sämtliche Firmenwagen mit dem Unternehmenskennzeichen bekleben. Im Februar 2016 wurde auf dem TV-Sender n-tv bei einer Berichterstattung ein 20 Sekunden dauernder Beitrag ausgestrahlt, in der das Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen vorgestellt wurde. In dem Beitrag wurde auch das Logo in Herzform gezeigt. Auf YouTube existiert der Imagefilm ebenfalls mit einer Länge von 1:29 Minuten.

Unternehmenskennzeichen & Marke

Der Abmahner hingegen nutzt seit August 2013 ein grafisch gleiches Logo ebenfalls als Unternehmenskennzeichen. Er nutzt dies allerdings in anderer Farbe & gut 350 km von unserer Mandantin entfernt. Weiter bietet er die gleichen Dienstleistungen wie unsere Mandantin an. Im Juni 2014 meldete der Abmahner sein Logo in Herzform bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Bildmarke für seine Dienstleistungen an.

Vorgerichtliche Abmahnung

Nachdem der Abmahner im Februar 2016 den Beitrag auf n-tv gesehen hatte, ließ er unsere Mandantin abmahnen und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.099,76 € (1,5 Mittelgebühr aus einem Gegenstandswert von 50.000 €). In der Abmahnung berief sich der Kläger ausschließlich auf seine Marke.

Abmahnung unberechtigt

Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage wies IPCL Rieck & Partner die Abmahnung zurück. Die Marke war erst im Juni 2014 angemeldet worden (s.o.). Unsere Mandantin nutzte ihr Unternehmenskennzeichen aber bereits seit November 2013. Unternehmenskennzeichen können ebenso Schutz nach dem Markengesetz genießen wie eingetragene Marken, allerdings unter anderen Voraussetzungen. So müssen Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme & durchgängige Benutzung nachgewiesen werden.

Erst nach der Zurückweisung der Abmahnung teilte der Abmahner mit, dass er ein Unternehmenskennzeichen habe, das er seit August 2013 nutze. Auch dieses Argument wiesen wir zurück, da beide Parteien ihre Dienstleistungen nur örtlich beschränkt anbieten. Dies wurde vom Abmahner jedoch bestritten.

Der Abmahner machte außerdem im vorgerichtlichen Verfahren geltend, dass es einen TV-Beitrag auf n-tv gebe, der im Februar 2016 bundesweit ausgestrahlt worden sei. Damit habe spätestens im Februar 2016 eine (bundesweite) Markenrechtsverletzung vorgelegen. Auch das wiesen wir zurück, da unseres Erachtens der Film lediglich das regional tätige Unternehmen unserer Mandantin darstelle.

Deine Freundin, die Schutzschrift

Wird von dem Abgemahnten keine Unterlassungserklärung abgegeben, bleibt dem Abmahner nur noch der Weg über das Gericht, um seine Ziele durchzusetzen. Er kann klagen oder bei Eilbedürftigkeit eine einstweilige Verfügung beantragen. Der Abmahner beantragte also eine einstweilige Verfügung gegen unsere Mandantin vor dem LG Magdeburg.

Da wir damit rechneten, hatten wir unserer Mandantin dazu geraten, eine sog. Schutzschrift einzureichen. Anderenfalls wären unsere Argumente sonst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom Gericht zunächst nicht gehört worden.

Die Schutzschrift von IPCL Rieck führte dazu, dass das LG Magdeburg die einstweilige Verfügung nicht erließ. Stattdessen setzte es einen Termin zur mündlichen Verhandlung an, um den Sachverhalt genau zu erörtern.

Die Entscheidung des LG Magdeburg

Nachdem der Abmahner seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung schon darauf beschränkt hat, dass die Benutzung der Marke nur noch verboten werden solle, „soweit dies deutschlandweit und nicht eingegrenzt auf den Landkreis Harburg erfolgt“ hatte das LG Magdeburg insbesondere über die Wirkung der bundesweiten Ausstrahlung des Imagefilms zu entscheiden.

Das LG Magdeburg (Urteil vom 13.04.2016, Az. 36 O 27/16) folgte der Auffassung von IPCL Rieck und lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Hierzu führte das LG Magdeburg aus:

Der Imagefilm bei YouTube führt nicht dazu, dass nun von einer deutschlandweiten Nutzung des Logos durch die Beklagte auszugehen ist. Die bundesweit abrufbare Werbung auf YouTube ändert nämlich nichts daran, dass die Beklagte nur ihr örtlich beschränktes Kennzeichen bewirbt. So begründet der Internetauftritt, auch in Form eines bundesweit aufrufbaren Imagefilms, noch keinen entsprechenden Wirkungskreis des Unternehmenskennzeichens. Es ist anerkannt, dass Unternehmen mit lokalen oder regionalen Wirkungskreis mit ihrer notwendigerweise ubiquitären Internetpräsenz nicht zwingend darauf hinweisen, dass sie ihre Leistungen nun bundesweit anbieten. Der von der Kammer in Augenschein genommene Film gibt keine Hinweise darauf, dass die lokale Beschränkung entfallen soll. Gerade das Ende des Films, in dem sich einige Firmenautos mit Kfz-Kennzeichen des Landkreises sowie das auf ca. 20 Personen begrenzte Pflegeteam aufstellen, zeigt, dass es sich um ein regionales Unternehmen mit einer begrenzten Zahl von Mitarbeitern handelt. […]“

Dem abgemahnten Unternehmen ist somit durch IPCL Rieck & Partner eine Unterwerfung und Änderung der Corporate Identity erspart geblieben. Es darf sein Logo & Unternehmenskennzeichen weiter wie bisher nutzen. Die Entscheidung ist beim Verfassen dieses Artikels jedoch noch nicht rechtskräftig.

Fazit: Spezialisten fragen spart bares Geld!

Unternehmenskennzeichen und Marken genießen absoluten Schutz nach dem Markengesetz. Allerdings sind hier unterschiedliche Voraussetzungen zu beachten, die dazu führen können, dass eine Markenverletzung unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen ist. Hierfür bedarf es einer exakten Prüfung aller Umstände. Diese ergeben sich oft erst nach dem zweiten oder dritten Gespräch mit dem Mandanten und sind nicht immer von Anfang an ersichtlich. Hier sind Spezialisten im Markenrecht gefragt. Jeder Fall ist anders und sollte ganz genau durchleuchtet werden. Dafür ist auch viel Erfahrung im Markenrecht erforderlich.

Denn die Aussprache einer unberechtigten markenrechtlichen Abmahnung führt zu Erstattungsansprüchen des Abgemahnten. Daher sollte eine solche Abmahnung nicht ohne umfassende Prüfung durch Spezialisten ausgesprochen werden.

Die Materie des Markenrechts ist sehr komplex und gehört nicht zum Standard- Repertoire eines Rechtsanwalts. Hier kommt es entscheidend auf das Fachwissen spezialisierter Anwälte an. Lassen Sie sich beraten, z. B. bei der Bearbeiterin dieses Falls, Frau Rechtsanwältin Inge Seher von IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte.

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