Keine Notwehr nach vorheriger Provokation

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Wer eine Straftat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Die Notwehr ist gemäß § 32 StGB die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Der Fall

Der Hintergrund der Auseinandersetzung war ein Streit über eine verspätet gelieferte Pizza, der zu Handgreiflichkeiten zwischen insgesamt in 6 Personen führte. Nachdem die Situation eigentlich beendet und der Angeklagte sich circa 20 m vom Geschehen entfernt hatte, rief er dem körperlich unterlegenen und betrunkenen Geschädigten „komm doch!“ und „Wehr dich“ zu. Der Geschädigte ließ sich diese nicht zweimal sagen, ging erneut auf den Angeklagten zu und holte möglicherweise (dies ließ sich in der Beweisaufnahme nicht sicher feststellen) zu einem Schlag aus. Der Angeklagte schlug den Geschädigten daraufhin gegen den Kopf, wodurch dieser zu Boden ging und mit dem Kopf auf den Asphalt aufschlug.

Das Urteil

Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung (Urteil vom 8.7.2021 –980 Ds 858 Js 24821/20). Der Angeklagte wandte ein, wegen des angesetzten Schlages des Geschädigten in Notwehr gehandelt zu haben. Das Gericht sah jedoch die Grenze der rechtfertigenden Notwehr in diesem Fall als überschritten an. Die Aufforderungen des Angeklagten sei eine vorwerfbare Provokation, weshalb dieser dem Angriff hätte ausweichen müssen anstatt sich zu wehren.

Hinweis

Grundsätzlich muss ein Angegriffener dem Angreifer nicht ausweichen. Es gilt der Grundsatz, dass das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Anders sieht es natürlich, wie vorliegend, aus, wenn der Angriff selbst verursacht wurde.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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