Totschlag durch Polizeibeamten - Bundesgerichtshof bestätigt Urteil / keine Notwehr bzw. Nothilfe

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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.02.2011 (5 StR 534/10) eine Verurteilung wegen Totschlags durch einen Polizeibeamten bestätigt: Das Landgericht Neuruppin hat den Polizeibeamten wegen Totschlags zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts tötete er einen zur Festnahme ausgeschriebenen Straftäter mit einem Nahschuss, als dieser sich der Festnahme durch Flucht mit einem gestohlenen Pkw entziehen wollte. Der Angeklagte habe nach Feststellung des Landgerichts in einer durch die Dramatik der Situation bedingten Kurzschlussreaktion geschossen. Die Tat sei aber nach Lage des Falles weder nach Polizeirecht noch durch Notwehr bzw. Nothilfe gerechtfertigt. Das Schwurgericht hat zudem zwei Kollegen des Hauptangeklagten wegen versuchter Strafvereitelung im Amt zu Geldstrafen verurteilt. Es ist davon ausgegangen, dass sie - als Zeugen vernommen - zum Zeitpunkt und den näheren Umständen des tödlichen Schusses nicht die Wahrheit gesagt haben, um den Hauptangeklagten vor Strafe zu bewahren.

Der Fall zeigt, dass auch Polizisten sich wegen Totschlags verantworten müssen, auch soweit sie von anderen Kollegen gedeckt werden. Der Polizeibeamte verliert bei einer Verurteilung ab einem Jahr automatisch seine Rechtsstellung als Beamter. Ab zwei Jahren Freiheitsstrafe verliert er auch seine Ruhestandsbezüge. Die Aussetzung zur Bewährung ist für diese beamtenrechtlichen Folgen ohne Belang.

Der Verfasser, welcher über 10 Jahre an Erfahrungen mit den deutschen Strafgerichten vorweisen kann, bestätigt, dass durch eine genaue Befragung der Polizisten in der Verhandlung Schwachstellen der Ermittler aufgedeckt werden können. In der Regel empfiehlt es sich daher, zunächst keine Angaben gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft zu machen, sondern zunächst den Rat eines erfahrenen Anwalts einzuholen.


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