Keine Pfändbarkeit der Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung

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Kann meine Entgeltumwandlung für meine Betriebsrente von Gläubigern gepfändet werden?
Dies ist eine von Arbeitnehmern häufig gestellte Frage, wenn sie sich zu einer Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung entscheiden.

Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat hierzu am 14. Oktober 2021 für Klarheit gesorgt. Der Entgeltumwandlungsbetrag gehört nicht zum pfändbaren Einkommen i.S.v. § 850 Abs. 2 ZPO.
Eine wichtige Entscheidung auch für Arbeitgeber, die einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für einen ihrer Arbeitnehmer erhalten und als Drittschuldner das pfändbare Einkommen berechnen müssen.

Mit einfachen Worten, eine Entgeltumwandlung zu Gunsten einer bAV mindert das pfändbare Einkommen und schützt damit in dieser Höhe.

Im zu entscheidenden Fall ging es um die Pfändung einer Forderung eines Ehemanns gegenüber seiner Frau. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ging dem Arbeitgeber im November 2015 zu. Im Mai 2016 wurde eine Entgeltumwandlung zu Gunsten einer Direktversicherung in Höhe von 248 € pro Monat vereinbart.
Versicherungsnehmer ist bei einer Direktversicherung der Arbeitgeber und versicherte Person die Arbeitnehmerin. Konsequenterweise ließ der Arbeitgeber bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens die Umwandlung außer Acht.

Mit einer Klage wollte der Ehemann geltend machen, dass die Entgeltumwandlung das pfändbare Einkommen nicht berührt.

Nach unterschiedlichen Entscheidungen in den Vorinstanzen hat der 8. Senat des BAG letztlich festgestellt, dass die Entgeltumwandlung zu Gunsten der betrieblichen Altersversorgung nicht zum pfändbaren Einkommen gehört.
Die Entgeltumwandlung nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ändert daran nichts, da die Entgeltumwandlung nach § 1 a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers sei und der Höchstbetrag nicht überschritten war.

Ein richtungsweisendes Urteil, das Arbeitgebern Rechtssicherheit gibt und Arbeitnehmern sogar Gestaltungsmöglichkeiten nach erfolgter Pfändung ermöglicht.
Ein paar Punkte bleiben aber auch nach der Entscheidung des BAG noch offen. Dies betrifft unter anderem Personengruppen, die nicht unter das BetrAVG fallen; nicht entschieden ist auch, was mit Beträgen über 4 % der BBG passiert.

Fazit:
Entgeltumwandlungen zu Gunsten einer pauschaldotierten Unterstützungskasse sind somit nicht nur durch den PSV geschützt vom ersten Tag an, sondern genießen auch den Schutz bei Pfändungen des Arbeitnehmers.




Foto(s): AUTHENT

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