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Anspruch auf Entgeltumwandlung - keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers

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Gemäß § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen, dass dieser von den künftigen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers verwendet werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch in seinem Urteil vom 21. Januar 2014, Aktenzeichen 3 AZR 807/11, hat entschieden, dass der Arbeitgeber aber nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen.

In diesem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall verlangte der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, der ehemalige Arbeitgeber habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage letztinstanzlich abgewiesen.

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