Keine selbständige Tätigkeit einer Film- und Videoeditorin

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Die Entscheidung

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 14.06.2017 (AZ: L 9 KR 354/13) die gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichtes Berlin vom 31.10.2013 aufgehoben und klargestellt, dass die klagende Film- und Videoeditorin für die Dauer ihrer Tätigkeit für das beigeladene Fernseh-Produktionsunternehmen als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte anzusehen sei.

Die Klägerin hatte mit einem Fernseh-Produktionsunternehmen für die Dauer des auf ca. fünf Monate befristeten Vertragsverhältnisses ein Tageshonorar in Höhe von 280,00 EUR verabredet. Obwohl die Hauptaufgabe der Klägerin darin bestand, erarbeitetes mehrstündiges Drehmaterial in Zusammenarbeit mit einem sogenannten Schnittredakteur auf einzelne, nahezu sendefähige Folgen von 45 Minuten einer Kochserie zu schneiden, qualifizierte das Landessozialgericht das Vertragsverhältnis nicht als Werk-, sondern als Dienstvertrag. Die Klägerin habe eine Tätigkeit und keinen „Erfolg“ geschuldet und habe diese stets in den Räumen der beigeladenen Produktionsfirma versehen müssen unter Inanspruchnahme der dort vorhandenen Betriebsmittel. Untypisch für einen Werkvertrag sei ebenfalls gewesen, dass die Vertragsparteien keine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart hätten, sondern dienstvertragstypisch nach Zeiteinheiten vergütet wurde. Ob die Klägerin darüber hinaus programmgestaltend tätig gewesen sei, wurde vom Landessozialgericht als unerheblich angesehen; Gesichtspunkte der Kunst- oder Rundfunkfreiheit erforderten in diesem Zusammenhang ebenfalls keinerlei Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen für die Statuseinstufung als Beschäftigte; insbesondere stünden weder die künstlerische Freiheit der Mitwirkenden noch ein möglicher Schutz bei der Herstellung von Kunstwerken, Rundfunksendungen oder Filmbeiträgen dem entgegen.

Auswirkungen auf die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass unverändert eine große Rechtsunsicherheit bei der Abgrenzung unternehmerisch-selbständiger Tätigkeiten von weisungsunterworfenen und abhängigen Beschäftigungen besteht. Insbesondere kommt künstlerisch-gestalterischen Aspekten bei der Frage der sozialversicherungsrechtlichen Abgrenzung keine Entscheidungserheblichkeit zu.

Tipp

Zur Vermeidung unnötiger wirtschaftlicher Risiken empfiehlt sich jedenfalls in den Fällen, bei denen wie vorliegend eine Eingliederung in die betrieblichen Abläufe des Vertragspartners erfolgt und dessen Betriebsmittel auch genutzt werden müssen, bei Aufnahme des Vertragsverhältnisses eine Statusklärungsanfrage beim Bund Deutsche Rentenversicherung.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Andreas Klinger

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Sozial- und Verwaltungsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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