Keine Strafbarkeit wegen Führen eines Kfz unter der Wirkung berauschender Mittel bei Unterschreitung

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Wie das Thüringische OLG am 23.02.12 (Az. 1 Ss Bs 2/11) entschieden hat, ist der objektive Tatbestand des § 24a StVG wegen Führen eines Kfz unter der Wirkung berauschender Mittel in keinem Fall erfüllt, wenn die im Blut festgestellten Drogenwerte unter den jeweiligen Grenzwerten liegen. Diese Grenzwerte  sind von einer sachverständigen Grenzwertkommission definiert worden und liegen für THC bei 1 ng/ml bzw. für Aphetamin bei 25 ng/ml. Aus Sicht des Thüringischen OLG gilt dies selbst bei festgestellten Ausfallerscheinungen; Voraussetzung für die Strafbarkeit sei, dass der Täter „unter der Wirkung" der jeweiligen Substanzen stand. Dies sei bei Unterschreitung der Werte sehr zweifelhaft, da es unterhalb der Grenzwerte keine wissenschaftlich sicher fundierten Erfahrungssätze gebe, dass bestimmte Ausfallerscheinungen Folge fortbestehender Drogeneinwirkung sind.

Somit sollten die Blutwerte bei sogenannten Drogenfahrten genau beurteilt und ggf. die Staatsanwaltschaft auf die obige Entscheidung hingewiesen werden.

Rechtsanwalt

Ulli H. Boldt

Der Verfasser ist auf BTM-Fragen spezialisierter Strafverteidiger in der Kanzlei Rechtsanwalt Boldt,

T. 030/2181196,  www.btm-rechtsanwalt.de


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