Keine Unzuverlässigkeit des Halters von Listenhunden trotz zahlreicher Vorstrafen

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Das Berliner Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 12.Januar 2012 den Antragsgegner verpflichtet, zwei Listenhunde, die er zuvor durch Bescheid entschädigungslos eingezogen und dem Antragsteller ein Hundehaltungs- und Betreuungsverbot erteilt hatte, an den Antragsteller vorerst herauszugeben.

Einziehung wegen Unzuverlässigkeit

Der Antragsteller war im Besitz von zwei Listenhunden. Nach einem Umzug innerhalb Berlins, teilte er dies dem Antragsgegner mit. Dieser verlangte zunächst ein bis dahin nicht vorliegenden Führungszeugnis. Dieses wies für den Zeitraum zwischen 1995 und 2009 insgesamt 13 Verurteilungen auf. Allein wegen dieser Verurteilungen hielt der Antragsgegner den Antragsteller für unzuverlässig im Sinne des § 8 HundeG. Er zog daraufhin die Hunde sofort entschädigungslos ein und erteilte dem Antragsgegner ein Hundehaltungs- und Betreuungsverbot für gefährliche Hunde.

Zulässige Maßnahmen

Nach § 10 HundeG kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen nach Abs. 1 S. 2 treffen, wenn der Hundehalter nicht zuverlässig im Sinne von § 8 HundeG ist. Als notwendige Maßnahmen können Leinenpflicht und die Sicherstellung des Hundes angeordnet, die Haltung des Hundes untersagt und die Tötung des Hundes angeordnet werden.

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch Beschluss des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht Berlin führt aus, dass das pauschale Abstellen auf eine Vielzahl von strafrechtlichen Verurteilungen und die sich daraus abzuleitenden kriminelle Energie, entgegen der Ansicht des Antragsgegners, nicht zur Unzuverlässigkeit des Hundehalters im Sinne des § 8 HundeG führt. In § 8 Abs.1 Nr1 bis 3 HundeG sind Straftaten aufgeführt, die in der Regel zur Unzuverlässigkeit des Hundehalters führen. Vorliegend war der Antragsteller wegen keiner dieser Delikte verurteilt worden. Die Aufzählung der Straftatbestände hat keinen abschließenden Charakter. „Die Unzuverlässigkeit kann daher auch auf anderen Gründen beruhen, denen allerdings ein vergleichbares Gewicht oder eine vergleichbare Bedeutung für einen verhaltensgerechte oder sichere Hundehaltung zu kommen muss" (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2.Juli 2003 - 5 B 417/03; VG Berlin, Beschluss vom 12.Januar 2012 - 23 L 249/11). Daran hat es vorliegend gefehlt. Entscheidend kommt es nicht auf die Häufigkeit der Verurteilungen, sondern auf deren Art und Schwere an.

Selbst wenn der Antragsteller unzuverlässig gewesen wäre, hätte der Antragsgegner nicht die entschädigungslose Einziehung verfügen dürfen. Der Maßnahmenkatalog des § 10 HundeG enthält, wie bereits dargestellt, u. a. die Sicherstellung von Hunden, nicht aber deren entschädigungslose Einziehung. Bei der Sicherstellung sind die sichergestellten Sachen in Verwahrung zu nehmen, sollen aber nicht, wie durch den Antragsgegner verfügt, in Landeseigentum übergehen.

Da es vorliegend an der Unzuverlässigkeit des Antragstellers fehlte, war auch das auf § 10 Abs. 1 S.2 HundeG gestützte Hun­dehaltungs- und Betreuungsverbot nicht rechtmäßig (vgl. VG Ber­lin a.a.O.)


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