Keine Vergütung bei Unterschreitung der betriebsüblichen Arbeitszeiten

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Ist in einem Arbeitsvertrag - wie hier - die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt regelmäßig die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte.

Nach diesen Grundsätzen folgt aus der fehlenden ausdrücklichen Regelung der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nicht, dass der Arbeitnehmer vollkommen frei ist, wie viele Stunden er arbeitet. Denn der Arbeitsvertrag setzt als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer dem Zeitmaß enthobenen Arbeitspflicht. Sofern es auch keine Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer dem Zeitmaß enthobenen Arbeitspflicht gibt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat.


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