Vergütung an Feiertagen ist Pflicht – keine Umgehung durch Arbeitsvertrag

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Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Entlohnung für Arbeit, die wegen gesetzlicher Feiertage ausfällt. Diesen Anspruch darf der Arbeitgeber nicht umgehen. 

Eine solche unzulässige Umgehung stellte das Bundesarbeitsgericht in einem neuen Urteil fest. Im Arbeitsvertrag waren nur die Tage als zu entlohnende Arbeitstage festgelegt, an denen die Zeitung erschien, die der Arbeitnehmer austragen sollte. An Feiertagen wurde daher kein Lohn gezahlt. 

An Feiertagen keinen Lohn erhalten

Der Arbeitnehmer war als Zeitungszusteller bei der Arbeitgeberin angestellt. Der Arbeitsvertrag regelte feste Arbeitszeiten von Montag bis einschließlich Samstag. Weiter war festgelegt, dass nur solche Tage als Arbeitstage galten, an denen die Zeitung erschien. In der Folge erhielt der Arbeitnehmer für fünf Feiertage in einem Jahr keine Vergütung, weil an diesen Tagen keine Zeitung erschien, die er hätte austragen können. 

Vor Gericht verlangt der Arbeitnehmer für diese Tage eine Vergütung in Höhe von 214,14 €. Er führte aus, die Arbeit sei allein aufgrund der Feiertage entfallen, weshalb er einen gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch habe. 

In den ersten beiden Instanzen hatte der Arbeitnehmer Erfolg.

Auch an Feiertagen ist Lohn zu zahlen

Das BAG stimmte den Vorinstanzen zu. Dem Arbeitnehmer sei sein Gehalt auch für die Feiertage zu zahlen.

Nach dem Gesetz bestehe eine Pflicht der Arbeitgeberin, die Arbeitszeit zu vergüten, die infolge der gesetzlichen Feiertage entfalle. Hier sei zwar an den fraglichen Tagen keine Zeitung erschienen, die der Arbeitnehmer hätte austragen können. Allerdings umgehe die Arbeitgeberin mit dieser Regelung den gesetzlich unabdingbaren Entgeltfortzahlungsanspruch für Feiertage. Die Regelung im Arbeitsvertrag, die vergütungspflichtige Arbeitstage an das Erscheinen der Zeitungen binde, sei daher unzulässig.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2019, Az. 5 AZR 352/18.


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