KFW-Darlehen - Auszahlungsabschlag unzulässig - BGH, Urt. v. 16.02.2016, XI ZR 96/15

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Der BGH hat mit Urteil vom 16.02.2016 entschieden, dass ein erhobener, aus seitens der Banken eingehaltener Auszahlungsabschlag im Rahmen von KFW-Darlehen (Förderdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau) unzulässig sei.

Im Rahmen dieser (Förder-)Darlehen wurden den Kreditnehmerin, meist Privatpersonen, in der Regel 4 Prozent der Nettodarlehenssumme vorenthalten/einbehalten.

Diese Rechtsprechung gilt zumindest für KFW-Darlehen, die von den darlehensausgebenden Banken (oft Sparkassen und Volksbanken) an Darlehensnehmer nach dem 11.06.2010 gewährt wurden. Dabei agierten Privatbanken, wie auch Volks- und Raiffeisenbanken sowie Sparkassen, als nach außen auftretende Darlehensgeber, die Mittel stammten aber aus dem Vermögen der KFW.

In seiner Begründung verweist der BGH im Wesentlichen auf § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB, wonach die Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung höchstens 1 % des noch offenen Restdarlehens betragen darf.

Die unzulässige Klausel lautete oft wie folgt: „Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Darlehens) von 4,00 v. H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,0 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits während der Zinsfestschreibung und 2,0 % Bearbeitungsgebühr“.

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