Kickback-Rechtsprechung führt zu keinem "neuen" Prozess

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Mit der Kickback-Rechtsprechung hatte der BGH bei vielen Anlegern Hoffnungen auf Ersatz ihrer verlorengegangenen Gelder geweckt, die - wie ein Urteil vom 22.10.2013 (XI ZR 57/12) zeigt - nicht immer zum Erfolg führen.

Sachverhalt

Der Kläger hatte sich 1994 auf Vermittlung der beklagten Bank an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Nachdem 1999 und 2000 keine Auszahlungen erfolgten, nahm er die Beklagte wegen diverser Beratungsfehler auf Schadenersatz in Anspruch. Die Klage wurde 2002 rechtskräftig abgewiesen.

Nach Aufkommen der Kickback-Rechtsprechung nahm der Kläger die Beklagte erneut - diesmal gestützt auf die fehlerhafte Beratung zur Rückvergütung - auf Schadenersatz in Anspruch. Das Landgericht hatte die Klage als unzulässig angesehen, weil ihr die Rechtskraft des Urteils entgegensteht. Das Oberlandesgericht hatte der Klage stattgegeben und eine von den übrigen Beratungsfehlern gesondert zu betrachtende Pflichtverletzung und damit einen neuen Streitgegenstand gesehen, dem die Rechtskraft nicht entgegenstünde. Der BGH hob das Berufungsurteil nun auf und die Klage wurde endgültig abgewiesen.

Entscheidung

Begründet hat der BGH seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Gegenstand des ersten Urteils Schadenersatzansprüche aus dem damaligen Beratungsgespräch waren. Dieses sei als einheitliches Geschehen anzusehen und könne nicht künstlich und die verschiedenen Beratungspflichten aufgeteilt werden.

Fazit

Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen und entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur entgegenstehenden Rechtskraft bereits ergangener Urteile. Gleichzeitig reiht sie sich auch ein in die Reihe von Entscheidungen, mit denen der BGH die Folgen seiner Kickback-Rechtsprechung in den letzten Jahren wieder eingedämmt hat. Ob dem BGH es allerdings gelingen wird, ein nachvollziehbares und in sich schlüssiges Konzept für die Frage der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen aufzustellen, bleibt abzuwarten.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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