Kinder zur Sportveranstaltung fahren auf eigene Gefahr

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Kinder zur Sportveranstaltung fahren ist reine Gefälligkeit

Helfen Privatpersonen im Alltag einander, wollen sie in aller Regel keine rechtlichen Verpflichtungen eingehen. Wer daher Kinder – ohne anderweitige vertragliche Absprache – zu Sportveranstaltungen ihres Vereins fährt, kann hierfür keinen Aufwendungsersatz verlangen. Hierbei handle es sich im Verhältnis zum Verein nur um eine reine Gefälligkeit. Dies entschied der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.07.2015 (III ZR 346/14).

Bei Unfall genießen nur offizielle Helfer Versicherungsschutz

Hintergrund der Entscheidung war ein Autounfall der Klägerin auf dem Weg zu einer Sportveranstaltung, an welcher ihre Enkelin mit ihrem Verein teilnehmen sollte. Die Enkelin spielt in der Mädchen-Fußballmannschaft des beklagten Vereins. Beim Unfall hatte sich die Klägerin erhebliche Verletzungen zugezogen. Sie verlangte daher von dem beklagten Verein Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Sportversicherung der Beklagten lehnte die von der Klägerin gestellten Ansprüche ab. Nur offiziell eingesetzte Helfer würden Versicherungsschutz genießen.

In der Begründung führte das Gericht an, dass zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis zu unterscheiden sei. Ob jemand für einen anderen ein Geschäft besorge oder nur eine außerrechtliche Gefälligkeit erweise, hänge vom Rechtsbindungswillen ab. Maßgeblich ist insoweit, wie sich dem objektiven Beobachter – nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte – das Handeln des Leistenden darstellt.

Eine vertragliche Bindung sei dann anzunehmen, wenn erkennbar sei, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlasse oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse habe. Ein solcher Bindungswille fehle regelmäßig bei sogenanntem Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im gesellschaftlichen Bereich oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind.

Die Klägerin habe im vorliegenden Fall ihre Enkelin fahren wollen, um dieser die Teilnahme an der Kreismeisterschaft zu ermöglichen. Dies sei aus Gefälligkeit gegenüber der Enkelin bzw. der sorgeberechtigten Eltern geschehen.

Gefälligkeitsfahrt oder Bringdienst

An dem Charakter der Gefälligkeitsfahrt ändere sich auch nichts dadurch, dass der Transport der Enkelin als Spielerin der Fußballmannschaft auch im Interesse der Mannschaft und damit des beklagten Vereins gelegen habe. Der Bringdienst der minderjährigen Spielerinnen zu auswärtigen Spielen sei Sache der Eltern bzw. anderer Angehöriger gewesen. Die Enkelin sei immer privat gefahren worden, wenn die Mannschaft Auswärtsspiele hatte. Wenn die Großmutter nicht gefahren wäre, hätte man den Transport innerhalb der Familie oder der übrigen Vereinsmitglieder so umorganisiert, dass eine andere Person ihre Enkelin gefahren hätte. Bei den Fahrten zu den Auswärtsspielen handelt es sich daher um einen auf freiwilliger Grundlage erfolgten Transport der Kinder und daher um eine reine Gefälligkeit, auch gegenüber dem Verein.

Daher verneinte der Bundesgerichtshof einen Aufwendungsersatzanspruch, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden.

Fazit

Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateur(sport-)vereins von Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich um reine Gefälligkeitsfahrten, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielen. Bei einem Unfall bestehen folglich keine Ersatzansprüche gegenüber dem Sportverein.


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