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Kindererziehung und Erwerbstätigkeit

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Einem Elternteil wird nach einer Entscheidung des OLG München vom 4.6.2008 eine Vollzeittätigkeit neben Betreuung von Kindern im Grundschulalter nicht zugemutet. Ein Kindergarten- oder Grundschulkind bedarf in der Zeit, in der es nicht fremdbetreut, einer dauerhaften Zuwendung der Bezugsperson, um seine Entwicklung und sein Wohlergehen zu fördern. Die Ausübung der Vollzeittätigkeit neben dieser Aufgabe würde den betreuenden Elternteil damit unzumutbar überlasten, da er seine gesamte Zeit und Kraft über Vollzeitberufstätigkeit der Betreuung und Versorgung des Kindes widmen müsste und keinerlei Freizeit hätte, während der andere Elternteil seinen Beitrag zum Kindesunterhalt im Alltag nur durch Zahlung des Barunterhalts für das Kind und seine eigene Berufstätigkeit leisten würde. Die restliche Zeit stünde ihm für seine Freizeit und/oder eine neue Beziehung zur Verfügung. Dieses Ergebnis verstößt nach Ansicht des OLG München gegen das Gerechtigkeitsprinzip, zumindest bei kleineren Kindern.

Eine zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhalts eines das Kind betreuenden Elternteils ist nicht möglich, das es bei der Betreuung von Klein- und Grundschulkindern in aller Regel nicht absehbar, in welcher Weise die individuell wachsende Selbstständigkeit des Kindes eine Ausweitung der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils möglich und zumutbar macht. Das OLG Köln nimmt dagegen in seiner Entscheidung vom 27.05.2008 bei der Betreuung und Erziehung zweier Kinder im Alter von 8 und 11 Jahren eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit an und stützt auf die Entscheidung des Gesetzgebers in § 1570 Abs.1 S.1 BGB, wonach der Betreuungsunterhalt grundsätzlich auf die ersten 3 Jahre zu beschränken ist, der sich nur bei Unzumutbarkeit aufgrund der kinderbezogenen Gründen verlängert lässt. Die Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit kann allerdings aufgrund einer nach § 1570 Abs.2 BGB zu begründen Übergangszeit befristet hinausgeschoben werden, bis sich der Elternteil auf die neue Lage einstellen kann.

Allerdings hat der BGH am 16.07.2008 entschieden, dass auch bei einer vollständigen Betreuung eines Kindes in einer Betreuungseinrichtung Erziehungs- und Betreuungsaufgaben verbleiben, so dass eine vollschichtige Erwerbstätigkeit unzumutbar sein könnte.

 

 

 


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