Welcher Umfang einer Erwerbstätigkeit kann von einem Unterhaltspflichtigen verlangt werden?

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1. Maximale monatliche Arbeitszeit

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht zulasten der unterhaltspflichtigen Eltern eine erhöhte Erwerbsobliegenheit. Dies hat zur Folge: Kann ein unterhaltsverpflichteter Elternteil nicht den Mindestunterhalt für das Kind aufgrund der Höhe seines Erwerbseinkommen sicherstellen, ist er in der Regel zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung oder sogar mehrerer Nebentätigkeiten verpflichtet, um so sein Gesamteinkommen zu erhöhen. 

Allerdings können auch in diesem Falle dem Unterhaltspflichtigen nicht mehr als 200 Arbeitsstunden pro Monat zugemutet werden. Das Arbeitszeitgesetz ist bei den Anforderungen an die Höhe der abzuleistenden monatlichen Stundenzahl zu beachten. 

Danach dürfen einem Beschäftigten täglich nicht mehr als 8 Stunden Berufstätigkeit zugemutet werden. Eine Ausweitung auf einen 10-Stunden-Tag ist möglich, wenn innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb von 24 Wochen ein Durchschnitt von 8 Stunden täglich nicht überschritten wird.

Der Aspekt der Verhältnismäßigkeit darf nicht aus den Augen verloren werden, also ob dem Unterhaltsverpflichteten die von ihm verlangten zeitlichen und physischen Belastungen durch den Umfang der geforderten Tätigkeit, auch unter Beachtung der Arbeitsschutzgesetze, abverlangt werden können.

2. Ausnahmen möglich

Ausnahmen von den obigen Grundsätzen sind möglich, insbesondere dann, wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil Schichtarbeit leistet oder körperliche Einschränkungen bestehen, die eine Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit bzw. die Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht oder nicht in dem obigen Umfang erlauben. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an.

3. Weiterhin bestehender Mangelfall

Es gibt durchaus Konstellationen, in denen der unterhaltsverpflichtete Elternteil, trotz Aufnahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten zu seiner Hauptbeschäftigung, dennoch nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt zu zahlen. Dies geschieht häufig dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete im Niedriglohnsektor beschäftigt ist und/oder mehreren Kindern gegenüber zu Unterhalt verpflichtet ist.

Kommt der Unterhaltspflichtige in einem derartigen Fall dem von ihm geforderten Umfang der Erwerbstätigkeit nach und kann dennoch nicht der Mindestunterhalt sichergestellt werden, so hat sich das unterhaltsberechtigte Kind damit abzufinden, dass ein so genannter Mangelfall besteht und es einen geringeren Unterhalt erhält, als den Mindestunterhalt.

In Fragen des Unterhaltsrechts stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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