Kindergeld beim Wechselmodell

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Immer häufiger werden Kinder nach der Trennung paritätisch, meist im Wechselmodell, betreut. Die Eltern sollten sich, wenn sie sich für eine paritätische Betreuung entscheiden, auch über das Kindergeld einigen.

Grundsätzlich gilt: Das Kindergeld steht beiden Eltern jeweils zur Hälfte zu. Allerdings zahlt die zuständige Behörde das Kindergeld nur an einen Elternteil aus. Kindergeld-, also auszahlungsberechtigt, ist der Elternteil, in dessen überwiegender Obhut das Kind lebt. Daran fehlt es bei einem Wechselmodell. Das heißt, dass die Kindeseltern sich darauf verständigen müssen, wem das Kindergeld ausgezahlt werden soll. Wenn sie keine Einigung finden, kann jeder Elternteil einen Antrag beim Familiengericht auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten stellen. Praktisch betrifft das nur den Elternteil. der paritätisch betreut, aber bisher nicht kindergeldberechtigt ist. 

Der Kindergeldberechtigte, also der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, muss die Hälfte des Kindergeldes an den anderen Elternteil auszahlen. Diese Auszahlung erfolgt in der Regel auch beim Wechselmodell durch Verrechnung   bei der Festlegung des vom mehr verdienenden an den weniger verdienenden Elternteil zu zahlenden Unterhalts. Wenn die Eltern allerdings beide eher wenig oder etwa gleich viel verdienen, kommt häufig eine Unterhaltszahlung gar nicht in Betracht. In diesem Falle kann der Ausgleich des Kindergeldes separat erfolgen. Das heißt, dass der kindergeldberechtigte Elternteil dem anderen Elternteil die Hälfte des Kindergeldes auszahlen muss. 

Update Oktober 2023: Nach einer sich durchsetzenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann ein halber Anteil des Kindergeldes auch nach Haftungsanteilen zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Das bedeutet, dass dieser Teil des Kindergeldes nicht mehr hälftig aufgeteilt wird, sondern der Elternteil mehr erhält, der über das höhere Einkommen verfügt.  Beispiel: Vater verdient 2/3 des Einkommens der Eltern, Mutter 1/3. Die eine Hälfte des Kindergeldes, also 125,00 €, wird zwischen den Eltern hälftig geteilt. Jeder erhält also 62,50 €.  Von der zweiten Hälfte erhält der Vater 83,33 € und die Mutter 41,67 €. Insgesamt erhält der Vater  145,83 € und die Mutter 104,17 €.


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