Versorgungsausgleich, auszugleichende Anrechte

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Menschen, die miteinander verheiratet sind, gehen eine Beistands- und Wirtschaftsgemeinschaft ein. Dazu gehört auch die Vorsorge für das Alter. 

Im Falle einer Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Altersvorsorgeanwartschaften hälftig ausgeglichen (=Versorgungsausgleich). Was heißt das konkret? Für jeden Ehepartner/-in werden die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften ermittelt. Jede einzelne Anwartschaft wird hälftig ausgeglichen. Der andere Ehepartner/-in erhält als eigenen Anspruch die Hälfte der Anwartschaft. Eine Verrechnung von wechselseitigen Ansprüchen findet nicht statt, selbst wenn sie beim gleichen Rententräger entstanden sind. Ein Beispiel: Der Ehemann hat bei der Deutschen Rentenversicherung Anwartschaften im Wert von 300,00 € erworben, die Ehefrau im Wert von 500,00. Von den Anwartschaften des Ehemannes werden durch das Familiengericht Anwartschaften im Wert von 150,00 € auf das Rentenkonto der Ehefrau und vom Rentenkonto der Ehefrau Anwartschaften im Wert von 250,00 € auf das Rentenkonto des Ehemannes übertragen. 

Zu den auszugleichenden Anrechten gehören nicht nur Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch Anwartschaften aus betrieblicher Altersvorsorge, staatlich geförderter Altersvorsorge (z.B. Riester-Rente) und privater Rentenversicherung. Private Rentenversicherungen werden nur im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichen, wenn sie auf eine monatliche Zahlung ausgerichtet sind. "Klassische Lebensversicherungen", welche einen Anspruch auf eine Einmalzahlung begründen, unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich - selbst wenn sie ein Rentenwahlrecht enthalten. Ebenso wenig werden private Rentenversicherungen im Rahmen des Versorgungsausgleiches geregelt, wenn sie ein Kapitalwahlrecht enthalten und das Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist.   Allerdings können diese privaten Versicherungen dann dem Zugewinnausgleich unterfallen. Wenn der Zugewinnausgleich nicht durchgeführt wird - z.B. bei Ausschluss durch Ehevertrag - kann der Versorgungsausgleich bei grober Unbilligkeit anders als gesetzlich vorgesehen durchgeführt werden. 


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