Kindesentführung ins Ausland – Haager Kindesentführungsübereinkommen

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Ein rechtlich schwieriges und für die Betroffenen äußerst belastendes Thema sind grenzüberschreitende Umgangs- und Sorgerechtskonflikte. Auch Fälle von Kindesentführungen nehmen zu.

Internationale Kindesentführungen

Kinder ohne vorherige Absprachen und entsprechende Sorgerechtsregelungen aus dem Staat des Wohnsitzes zu entführen und das Kind im fremden Land zurückzuhalten, ist für den anderen Elternteil eine zermürbende Situation. Es stellt sich die Frage, welche Mittel zur Verfügung stehen, um den früheren Zustand durch die Rückführung des Kindes schnellstmöglich wiederherzustellen.

Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat mehrerer internationaler Übereinkommen, die für die Lösung solcher internationaler Kindschaftskonflikte Regelungen vorsehen. Zu diesen zählt unter anderem das Haager Kindesentführungsübereinkommen (Hague Convention on the International Recovery of Child Support and Other Forms of Family Maintenance) vom 25. Oktober 1980, welches die Vertragsstaaten zur Rückführung des Kindes verpflichtet.

Zu unterscheiden ist hierbei zunächst zwischen

  • Kindesentführungen von Deutschland ins Ausland und
  • Kindesentführungen vom Ausland nach Deutschland.

Kindesentführungen von Deutschland ins Ausland

Der in der Praxis häufigste auftretende Fall ist die Kindesentführung von Deutschland ins Ausland.

a. Haager Kindesentführungsübereinkommen

Das Haager Kindesentführungsübereinkommen bezweckt den Schutz der Kinder vor den nachteiligen Konsequenzen eines widerrechtlichen Verbringens in einen anderen Vertragsstaat oder eines dortigen Zurückhaltens. Das Übereinkommen hat derzeit 89 Vertragsstaaten, neben Deutschland unter anderen Frankreich, Russland, Mexiko und Japan.

Das Haager Kindesentführungsübereinkommen sieht vor, dem entführenden Elternteil die Möglichkeit zu entziehen, das Kind widerrechtlich ins Ausland zu bringen oder zurückzuhalten und dort gegebenenfalls eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung über das Sorgerecht zu erreichen. Das Abkommen zielt darauf ab, die Kindesentführung und damit auch die Sorgerechtsverletzung rückgängig zu machen. Andererseits soll der Anreiz für solche Entführungen minimiert werden.

Ziel des Übereinkommens ist es also, das Kind auf schnellstem Wege in den Staat des bisherigen Aufenthalts zurückzubringen.

Über den Ort des Verbleibes des Kindes in Deutschland entscheiden die zuständigen deutschen Gerichte. Dementsprechend ist eine auf Grundlage des Übereinkommens getroffene Entscheidung keineswegs als Sorgerechtsentscheidung zu werten. Um die Rückführung des Kindes zu erreichen, muss schnellstmöglich ein Antrag beim Bundesamt für Justiz gestellt werden. Entspricht der Antrag den Mindestvoraussetzungen, so wird er vom Bundesamt für Justiz an die Behörde desjenigen Vertragsstaats weitergeleitet, in den das Kind entführt worden ist. Es ist dann die Aufgabe der zentralen Behörde im betreffenden Vertragsstaat, unverzüglich den Aufenthalt des Kindes ausfindig zu machen, auf die freiwillige Rückgabe des Kindes oder eine gütliche Regelung der Angelegenheit hinzuwirken und ein gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Rückführung des Kindes einzuleiten.

Der Ablauf des Rückführungsverfahrens richtet sich nach der Rechtsordnung des Staates, in den das Kind entführt wurde. Rückführungsverfahren sollen beschleunigt durchgeführt werden. Vorgesehen ist eine Dauer des Gerichtsverfahrens von lediglich sechs Wochen pro Instanz.

Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des ersuchten Staates können die Kindesrückführung ausnahmsweise ablehnen, wenn beispielsweise die Rückführung mit einer schwerwiegenden seelischen oder körperlichen Belastung für das Kind verbunden ist oder wenn der zurückgelassene Elternteil zum Zeitpunkt der Entführung nicht im Besitz des Sorgerechts bzw. Mitsorgerechts war.

b. Brüssel II a-Verordnung

Das Haager Übereinkommen wird seit dem 1. März 2005 durch die Brüssel II a-Verordnung ergänzt und durch diese noch effektiver ausgestaltet. Hierbei handelt es sich um eine einheitliche Regelung innerhalb der europäischen Union darüber, in welchem Staat das Gerichtsverfahren für grenzüberschreitende Ehe- und Sorgerechtsangelegenheiten durchgeführt werden soll. Durch die Verordnung wurde die Möglichkeit der Rückführungsverweigerung eingeschränkt und das Recht des Kindes und desjenigen, der die Rückführung beantragt hat, auf Hörung während des Verfahrens gestärkt. Folglich erleichtert die Verordnung die Anerkennung und Vollstreckung von Sorge- und Umgangsrechtentscheidungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Zusätzlich eröffnet die Brüssel II a-Verordnung in den Fällen, in denen die Rückführung des Kindes in einem anderen Mitgliedstaat der EU abgelehnt wurde, die Möglichkeit einer zeitnahen Durchführung eines Sorgerechtsverfahrens im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes.

c. Haager Kinderschutzübereinkommen

Am 1. Januar 2011 wurde das Haager Kindesentführungsübereinkommen zusätzlich durch das Haager Kinderschutzübereinkommen gestärkt. Es regelt – wie die Brüssel II a-Verordnung – die Pflicht, in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidungen in einem anderen Vertragsstaat anzuerkennen und zu vollstrecken. Zusätzlich prüft dabei das Gericht in dem ersuchten Staat auch die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts, welches die Entscheidung erlassen hat. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Kind in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung erlassen wurde, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.

d. Europäisches Sorgerechtsübereinkommen

Auch enthält das Europäische Sorgerechtsübereinkommen ebenfalls Möglichkeiten zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen. Allerdings wurde es weitgehend durch die Brüssel II a-Verordnung ersetzt.

e. Staaten, mit denen keine internationalen Übereinkünfte bestehen

Schwierig gestalten sich Fälle, in denen sich das entführte Kind in einem Staat aufhält, zu welchem Deutschland kein internationales Abkommen hat. Dann besteht lediglich die Möglichkeit, die Behörden bzw. Gerichte des betreffenden Staates um Unterstützung zu bitten und sich an ortsansässige Anwälte und Organisationen zu wenden.

Kindesentführungen vom Ausland nach Deutschland

Natürlich besteht auch die Möglichkeit, dass ein Kind vom Ausland nach Deutschland entführt wird. Die bereits beschrieben Grundsätze sind allerdings ähnlich. Der im Ausland zurückgelassene Elternteil kann sich an die dortige zentrale Behörde, an die zuständige deutsche Behörde oder direkt an einen Rechtsanwalt wenden und um Hilfe bitten.

Grenzüberschreitende Umgangs- und Sorgerechtskonflikte

Leider treten auch immer mehr Fälle auf, in denen dem in einem anderen Land lebenden Elternteil der Umgang mit dem gemeinsamen Kind verweigert wird. Zu unterscheiden ist hier wiederum zwischen der Durchsetzung des Umgangsrechts im Ausland und in Deutschland.

Durchsetzung des Rechts zum persönlichen Umgang im Ausland

Möchte ein in Deutschland lebender Elternteil den Umgang mit seinem im Ausland lebenden Kind erreichen, so werden wiederum die verschiedenen internationalen Übereinkommen relevant.

a. Haager Kindesentführungsübereinkommen

Das Haager Kindesentführungsübereinkommen sieht für die Durchsetzung des Umgangsrechts bezüglich der Fälle, in denen einem in Deutschland lebenden Elternteil der Umgang mit dem im Ausland befindlichen Kind verweigert wird, ein ähnliches Verfahren vor wie für die Kindesentführungsfälle. Der Antrag wird ebenfalls beim Bundesamt für Justiz gestellt. Allerdings gestaltet sich die Unterstützung ausländischer Behörden und Gerichte meistens schwieriger, da viele Staaten ihre Hilfe auf Fälle beschränken, in denen vorher eine Kindesentführung stattgefunden hat. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass sich die Rechtsgrundlage für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nicht aus dem Kindesentführungsübereinkommen ergibt. Sie ist im Einzelfall jeweils aus der Brüssel II a-Verordnung, dem Haager Kinderschutzübereinkommen, dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen oder dem nationalen Recht des anderen Staates zu entnehmen.

b. Brüssel II a-Verordnung

Unterstützend gewährleistet die Brüssel II a-Verordnung die Aufrechterhaltung des Kontakts des Kindes zu beiden Elternteilen nach der Trennung. Erleichtert wird das Verfahren über die Entscheidung insoweit, dass es keiner Vollstreckbarerklärung bedarf und dass keine Anfechtung der Anerkennung möglich ist, wenn eine entsprechende Bescheinigung des Gerichts im Ursprungsstaat der Entscheidung beigelegt ist. Die Entscheidung ist dann wie eine inländische zu behandeln und unter den gleichen Voraussetzungen zu vollstrecken. Liegt keine Bescheinigung vor, kommt eine unmittelbare Vollstreckung in einem anderen EU-Staat als dem, in dem die Entscheidung erlassen wurde, nicht in Betracht. Dann wird die Unterstützung eines ortsansässigen Anwalts relevant.

c. Haager Kinderschutzübereinkommen

Das Haager Kinderschutzübereinkommen bietet ebenfalls Möglichkeiten zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Ausland. Im Verhältnis zu den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird es jedoch überwiegend durch die Brüssel II a-Verordnung verdrängt.

d. Europäisches Sorgerechtsübereinkommen

Auch das Europäische Sorgerechtsübereinkommen enthält Regelungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Ausland. Im Verhältnis zu den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist es heute jedoch ebenfalls weitgehend durch die Brüssel II a-Verordnung ersetzt worden.

Durchsetzung eines Umgangsrechts in Deutschland

Möchte ein im Ausland lebender Elternteil Umgang mit einem in Deutschland lebenden Kind haben, kann sich derjenige an die zentrale Behörde im betreffenden anderen Staat oder an das Bundesamt für Justiz als deutsche zentrale Behörde wenden. Je nachdem, ob eine gerichtliche Umgangsentscheidung in Deutschland oder im Ausland getroffen wurde, gelten unterschiedliche Regelungen.

a. Neue Umgangsentscheidung in Deutschland

Ist noch keine gerichtliche Umgangsregelung vorhanden und lebt das Kind in Deutschland, liegt die Zuständigkeit im Normalfall bei den deutschen Gerichten. Mit Hilfe des Bundesamtes für Justiz kann dann ein Umgangsverfahren im Namen des im Ausland lebenden Elternteils eingeleitet werden. Zuständig ist in diesem Fall eines der 22 spezialisierten deutschen Familiengerichte erster Instanz. Entscheidet sich die im Ausland lebende Person gegen die Unterstützung des Bundesamtes für Justiz, so besteht ein Wahlrecht zwischen dem auf internationale Verfahren spezialisierten Familiengericht und dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht.

b. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Umgangsentscheidung in Deutschland

Liegt dagegen schon eine ausländische Umgangsentscheidung vor, kann diese in Deutschland nach der Brüssel II a-Verordnung, dem Haager Kinderschutzübereinkommen oder dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen anerkannt und, wenn nötig, vollstreckt werden. Das Bundesamt für Justiz wirkt hierbei unterstützend mit. Gehört der Staat, aus dem die Umgangsentscheidung stammt, dem Haager Kindesentführungsübereinkommen oder dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen an, so kann das Bundesamt für Justiz ein entsprechendes Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem deutschen Gericht einleiten. In den übrigen Fällen muss die Umgang begehrende Person die Durchsetzung der ausländischen Umgangsentscheidung in Deutschland selbst betreiben, ggf. mithilfe eines deutschen Rechtsanwalts.

Grenzüberschreitende Anerkennung von Sorgerechts- und Umgangsentscheidungen

In manchen Fällen fehlt das Interesse der Beteiligten an der Durchsetzung einer Sorge- oder Umgangsentscheidung in einem anderen Land. Dennoch besteht aber das Interesse an einer verbindlichen Feststellung für und gegen jedermann, ob eine ausländische Sorge- und Umgangsrechtentscheidung in einem anderen Staat anerkannt wird.

Sorgerechts- und Umgangsentscheidungen aus einem EU-Mitgliedstaat sind im Prinzip kraft Gesetzes in allen anderen EU-Staaten außer Dänemark anerkannt. Das Gleiche gilt für Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten des Kinderschutzübereinkommens. Allerdings prüft dann jede Stelle, der eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, wieder neu, ob eventuell ein Grund vorliegt, die Anerkennung im Einzelfall zu verweigern. Im Interesse der Rechtssicherheit kann man daher die Anerkennung einer Entscheidung gerichtlich bindend feststellen lassen. Ein solches Anerkennungsverfahren findet seine Relevanz besonders häufig in deutschen Sorgerechtsentscheidungen im Verhältnis zur Türkei.

Sie haben Fragen zum Thema Kindesentführung? Gerne stehe ich Ihnen bei diesem Thema zur Seite.

Ihre Ewelina Balcerak
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht 


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